Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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den Wiesen innerhalb der künftig etwa einzurichtenden Bewässerungsanlagen 
hat der Direktor mit Zustimmung des Vorstandes die erforderlichen Reglements 
zu erlassen, wodurch die einzelnen Genossenschaftsmitglieder, bei Vermeidung 
von Strafen bis zum Betrage von drei Thalern, zu Handlungen und Unter- 
lassungen im gegenseitigen gemeinschaftlichen Interesse verpflichtet werden können. 
Die Strafandrohung kann bis zum Betrage von zehn Thalern gehen, 
wenn die Regierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an die Regierung durch 
den Direktor einzureichen (vergl. 9#. 8. und 9. des Gesetzes vom 11. März 
1850., Gesetz-Sammlung für 1850. S. 390.). 
F. 23. 
Niemand kann gezwungen werden, Arbeiten auf seinen Grundslücken 
vorzunehmen, bei welchen kein anderes Genossenschaftsmitglied ein Interesse 
hat; dagegen wird auch Niemand von den Beiträgen frei, weil er wegen der 
schlechten Unterhaltung seiner Gräben und Schleusen, oder wegen der schlech- 
1 zhietung seiner Grundstücke von den Anlagen der Genossenschaft keinen 
ortheil hat. 
Die Umerhaltung der Anlagen, welche mehreren Grundbesitzern gemein- 
schaftlich dienen und von denselben unterhalten werden müssen, ist von dem Di- 
rektor zu kontrolliren und nöthigenfalls durch Exekution auf Kosten des Säu= 
migen zu bewirken. 
Wer solche Gräben nicht bis zum 1. Juni gehoͤrig raͤumt, zahlt außer- 
dem pro Ruthe Einen bis zwei Silbergroschen Strafe nach Verhaͤltniß des 
Umfanges der Graͤben. 
g. 24. 
Sollte spaͤter eine Schiffahrtsverbindung vom Goplosee bis zum Brom- 
berger Kanal, sei es vom Staate oder von anderen von ihm konzessionirten Un- 
ternehmern ausgefuͤhrt werden, so bleibt die Genossenschaft sowohl ruͤcksichtlich 
des Umfanges, in welchem die Benutzung ihrer Anlagen fuͤr diesen Zweck und 
eine Veraͤnderung der Wasserverhaͤltnisse eintreten muß, als auch in Betreff der 
Frage, ob und welche Entschaͤdigung in beiden Beziehungen zu gewaͤhren sei, 
lediglich der Entscheidung der Ministerien für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unterworfen. 
* 
Die Genossenschaft ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Bromberg als Landes-Polizeibe= 
hörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in vie 
(Nr. 1050.) mO
	        
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