Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehoͤrden der Gemein- 
den zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts uͤberall beachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und ordentlich erhalten, 
die Schulden regelmäßig verzinst und gerilgt werden. Sie ernennt hierzu einen 
beständigen Kommissarius aus ihrer Mitte. Demselben ist Abschrift des Etats 
und ein Finalabschluß der Meliorationskasse jährlich einzureichen. Die Regie- 
rung ist befuge, Revisionen der Meliorationskasse und der gesammten Verwal- 
tung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Grabenschauen und 
der Vorstandssitzungen abzuordnen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 
1850. uber die Polizeiverwaltung die erforderlichen Polizeiverordnungen zum 
Schutze der Anlagen zu erlassen. 
S. 26. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die der Genossenschaft 
nach dlesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
haltsetat zu bringen, so läßt die Regierung nach Anhdrung des Vorstandes 
die Eintragung in den Etatc von Amtswegen bewirken, oder stellt die außer- 
ordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Bei- 
träge. Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen 
die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
S. 27. 
Die Ausführung der Entwässerungsanlagen nach dem festgestellten Me- 
lioratiomnsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrolle 
des Vorstandes und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission“ über- 
tragen, welche aus 
a) einem Königlichen Kommissarius, 
b) einem Bautechniker, 
P) einem WVorstandsmitgliede und einem Stellverkreter desselben 
besteht. Die Letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt. 
Der Bautechniker, welcher zur Anstellung als Baumeister im Staatödienst be- 
faͤhigt sein muß, wird vom Vorstande engagirk, der sich mit ihm über die aus 
der Melic rationskasse zu zahlende Remuneration zu einigen hat. Der Kom- 
missarius, welcher während der Bauzeit zugleich die Geschafte des Direktors zu 
versehen hat, wird von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten ernammt und aus der Staatskasse remunerirt. 
S. 28. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 5 be- 
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