Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 205 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 14. 
  
(Nr. 5057.) Gesetz, betreffend die Gewährleistung wegen verborgener Mängel bei dem Ver- 
kaufe und Tausche von Hausthieren im Bezirk des Appellationsgerichts- 
hoses zu Caln. Vom 3. Mai 1859. 
Im Namen Sr. Mgjestät des Königs. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages der Rheinprovinz, mit Zu- 
stimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, für den Bezirk des Ap- 
pellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt: 
S. 1. 
Bei dem Verkauf von Hausthieren muß die auf Gewährsmängel ge- 
gründete Klage und Einrede bei Verlust derselben binnen einer Frist von zwei 
und vierzig Tagen nach der Ueberlieferung angestellt, beziehungsweise geltend 
gemacht werden (Art. 1648. des bürgerlichen Gesetzbuches). Der Tag der 
Ueberlieferung wird in die Frist nicht eingerechnet. 
Sind mehrere Thiere gleicher Art verkauft, und ist bei einem derselben 
als Gewährsmangel eine ansteckende Krankheit nachgewiesen, so kann der Käu- 
fer die Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern, wenn sie bei dem Verkäufer 
mit einander in Berührung gekommen sind. 
g. 2. 
Eines vorherigen Sühneversuchs bedarf es bei dieser Klage nicht. Die 
Sache ist als dringliche und summarische zu behandeln. 
K. 3. 
Innerhalb der im F. 1. bestimmten Frist und vor Anstellung der Klage 
kann der Käufer das Vorhandensein von Gewährsmängeln bei den gekauften 
Jahrgang 1859. (Nr. 5052.) 28 Haus- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mal 1659.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.