— 205 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 14.
(Nr. 5057.) Gesetz, betreffend die Gewährleistung wegen verborgener Mängel bei dem Ver-
kaufe und Tausche von Hausthieren im Bezirk des Appellationsgerichts-
hoses zu Caln. Vom 3. Mai 1859.
Im Namen Sr. Mgjestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages der Rheinprovinz, mit Zu-
stimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, für den Bezirk des Ap-
pellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
S. 1.
Bei dem Verkauf von Hausthieren muß die auf Gewährsmängel ge-
gründete Klage und Einrede bei Verlust derselben binnen einer Frist von zwei
und vierzig Tagen nach der Ueberlieferung angestellt, beziehungsweise geltend
gemacht werden (Art. 1648. des bürgerlichen Gesetzbuches). Der Tag der
Ueberlieferung wird in die Frist nicht eingerechnet.
Sind mehrere Thiere gleicher Art verkauft, und ist bei einem derselben
als Gewährsmangel eine ansteckende Krankheit nachgewiesen, so kann der Käu-
fer die Zurücknahme sämmtlicher Thiere fordern, wenn sie bei dem Verkäufer
mit einander in Berührung gekommen sind.
g. 2.
Eines vorherigen Sühneversuchs bedarf es bei dieser Klage nicht. Die
Sache ist als dringliche und summarische zu behandeln.
K. 3.
Innerhalb der im F. 1. bestimmten Frist und vor Anstellung der Klage
kann der Käufer das Vorhandensein von Gewährsmängeln bei den gekauften
Jahrgang 1859. (Nr. 5052.) 28 Haus-
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mal 1659.