Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

– 208 — 
(Nr. 5054.) Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handels- 
gesetzbuches. Vom 9. Mai 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, mit Zustim- 
mung beider Häuser des Landrages der Monarchie, was folgt: 
Die Artikel 441. bis 447. 454. 456. 480. 483. bis 185. 497. 498. 
und 527. des Rheinischen Handelsgesetzbuches werden aufgehoben und durch 
folgende ersetzt: 
Artikel 441. 
Das Falliment wird von dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk der Fallit 
seinen Wohnsitz, oder die im Fallimentszustande sich befindende Pondelogsfell. 
schaft ihre Hauptniederlassung hat, durch ein Urtheil eröffnet, welches zugleich 
den Tag des Eintritts der Zahlungseinstellung festsetzt. 
Ist diese Festsetzung im Urtheile nicht erfolgt, so wird der Tag der Fal- 
limentseröffnung, oder, wenn der Fallit früher verstorben ist, der Todestag 
desselben als der Tag der Zahlungseinstellung angenommen. 
Das Handelsgericht ist befugk, den Tag der Zahlungseinstellung, so lange 
dessen Festsetzung von einem Glaubiger oder einem anderen Betheiligten durch 
ordentliche Rechtsmittel angefochten ist oder angefochten werden kann, auf den 
Bericht des Fallimentskommissars von Amtswegen anderweit zu bestimmen. 
Auf das in diesem Falle zu erlassende neue Urtheil finden die Vorschrif- 
ten des Artikels 457. dieses Gesetzbuches mit der Maaßgabe ebenfalls Anwen- 
dung, daß den Glaubigern und anderen Betheiligten eine Frist von vierzehn 
Tagen zur Opposition auch gegen das neue Urktheil zustehr, sofern der Artikel 
457. nicht schon eine längere Frist bewilligt. 
In keinem Falle darf der Tag der Zahlungseinsiellung auf einen frühe- 
ren Zeitpunkt als sechs Monate vor der Fallimentseröffnung festgesetzt oder 
angenommen werden. 
Artikel 442. 
Mit dem Tage der Fallimentserdffnung verliert der Fallit von Rechts- 
wegen die Befugniß, sein Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. 
Artikel 443. 
Wer jedoch noch am Tage der Fallimenkseröffnung oder an einem der 
beiden nächstfolgenden Tage Johlungen oder Aushändigungen an den Follten 
bewirkt
	        
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