Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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dem Tage der Erwerbung der Privilegien und Hypotheken und demjenigen der 
Eintragung vierzehn Tage verflossen sind. 
Dagegen koͤnnen biejenigen guͤltig erworbenen Privilegien, von denen die 
Artikel 2103. und 2111. des Ciwvilgesetzbuches handeln, sowie die Privilegien 
des öffentlichen Schatzes, Artikel 2098., innerhalb der zu ihrer Bewahrung ge- 
statteten Fristen auch nach der Fallimentseröffnung wirksam eingetragen werden; 
jedoch ist die im Artikel 2110. des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene 
Eintragung des ersten Protokolles gegen die Glaubigerschaft nicht wirksam, wenn 
sie nicht bis zur Fallimenkseröffnung stattgefunden hat. 
Artikel 447. 
Durch die vorhergehenden Beslimmungen wird die sonstige Befugnig der 
Gläubiger nicht berührr, die zu irgend einer Zeit in der Absicht, sie zu benach- 
theiligen, vorgenommenen Geschäfte nach den Bestimmungen des bürgerlichen 
Gesetzbuches anzufechten. 
Artikel 454. 
Das Handelsgericht ernennt in demselben Urkheil, durch welches die Fal- 
limentseröffnung und die Anlegung der Siegel verordnet wird, eines seiner Mit- 
glieder zum Fallimentskommissar und, je nach der Wichtigkeit des Fallimenks, 
einen oder mehrere Agenten, um unter der Aufsicht des Kommissars die ihnen 
gesetzlich auferlegten Verrichtungen zu erfüllen. 
In dem Falle, wo auf den Grund der Notorietät die Siegel von dem 
Friedensrichter angelegt worden sind, muß das Gericht im Uebrigen die oben 
gegebenen Vorschriften befolgen, sobald es von dem Falliment Kenntniß erhält. 
Artikel 456. 
Die Agenten, welche das Gericht ernennt, können aus den muthmaaß- 
lichen Glaubigern oder aus allen anderen Personen gewählt werden, welche 
für die Treue ihrer Geschäftsführung die meiste Sicherheit darbieten. 
Artikel 480. 
Der Fallimentskommissar nimmt die Vorschlage der versammelten Gldu- 
biger in Betreff der zu ernennenden prooisorischen Syndiken entgegen. Oas 
Handelsgericht ernennt dieselben unter Berücksichtigung der von den Gläubi- 
gern gemachten Erklärungen und Vorschläge, ohne jedoch an solche gebunden 
zu sein. 
Auch die bisherigen Agenten können zu provisorischen Syndiken ernannt 
werden. 
Artibel 483. 
Die Agenten haben, nachdem sie ihre Rechnung abgelegt, auf eine Eu. 
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