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dem Tage der Erwerbung der Privilegien und Hypotheken und demjenigen der
Eintragung vierzehn Tage verflossen sind.
Dagegen koͤnnen biejenigen guͤltig erworbenen Privilegien, von denen die
Artikel 2103. und 2111. des Ciwvilgesetzbuches handeln, sowie die Privilegien
des öffentlichen Schatzes, Artikel 2098., innerhalb der zu ihrer Bewahrung ge-
statteten Fristen auch nach der Fallimentseröffnung wirksam eingetragen werden;
jedoch ist die im Artikel 2110. des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene
Eintragung des ersten Protokolles gegen die Glaubigerschaft nicht wirksam, wenn
sie nicht bis zur Fallimenkseröffnung stattgefunden hat.
Artikel 447.
Durch die vorhergehenden Beslimmungen wird die sonstige Befugnig der
Gläubiger nicht berührr, die zu irgend einer Zeit in der Absicht, sie zu benach-
theiligen, vorgenommenen Geschäfte nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Gesetzbuches anzufechten.
Artikel 454.
Das Handelsgericht ernennt in demselben Urkheil, durch welches die Fal-
limentseröffnung und die Anlegung der Siegel verordnet wird, eines seiner Mit-
glieder zum Fallimentskommissar und, je nach der Wichtigkeit des Fallimenks,
einen oder mehrere Agenten, um unter der Aufsicht des Kommissars die ihnen
gesetzlich auferlegten Verrichtungen zu erfüllen.
In dem Falle, wo auf den Grund der Notorietät die Siegel von dem
Friedensrichter angelegt worden sind, muß das Gericht im Uebrigen die oben
gegebenen Vorschriften befolgen, sobald es von dem Falliment Kenntniß erhält.
Artikel 456.
Die Agenten, welche das Gericht ernennt, können aus den muthmaaß-
lichen Glaubigern oder aus allen anderen Personen gewählt werden, welche
für die Treue ihrer Geschäftsführung die meiste Sicherheit darbieten.
Artikel 480.
Der Fallimentskommissar nimmt die Vorschlage der versammelten Gldu-
biger in Betreff der zu ernennenden prooisorischen Syndiken entgegen. Oas
Handelsgericht ernennt dieselben unter Berücksichtigung der von den Gläubi-
gern gemachten Erklärungen und Vorschläge, ohne jedoch an solche gebunden
zu sein.
Auch die bisherigen Agenten können zu provisorischen Syndiken ernannt
werden.
Artibel 483.
Die Agenten haben, nachdem sie ihre Rechnung abgelegt, auf eine Eu.
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