Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 215 — 
g. 3. 
Die Unterhaltung der Graͤben, Daͤmme, Wege und Bruͤcken im Innern 
der Wiesenflaͤche — mit Ausnahme des im g. 2. ad h. bezeichneten Deime- 
grabens — verbleibt denjenigen, welchen sie bisher oblag. 
Die ordentliche Unterhaltung derjenigen Anlagen, bei welchen mehrere 
Grundbesitzer ein Interesse haben, wird unter die Kontrolle und Schau der 
Sozietätsverwaltung gesiellt. 
Das Wasser in den Gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Wiesenvorstehers von Privatpersonen nicht aufgestaut werden, und hat ein jeder 
Grundbesitzer in dem Wiesenverbande das Recht, die Aufnahme des Wassers, 
dessen er sich entledigen will, in den Deimegraben zu verlangen. 
S. 4. 
Die Beiträge zur Ausführung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen, insbesondere der Schöpfmaschinen und der dazu gehörigen Mühlen-= 
werke, zur Besoldung des Wiesenwärters, sowie alle sonsligen Kosten zu den 
Zwecken der Sozietat werden von den Genossen nach dem Verhältniß der aus 
den Anlagen den einzelnen Grundstücken erwachsenden Vortheile aufgebracht, 
zu welchem Behufe ein Kataster der zum Verbande gehörigen Grundstucke nach 
Maaßgabe der Flächengröße und untker Angabe des ratirlichen Anthells an den 
Kosten aufgeslellt wird. Zur Vereinfachung der Verwaltung und mit Rück- 
sicht auf die in Beziehung auf den Kostenbetrag jedenfalls geringen Unterschiede 
in den Verhältnissen der betreffenden Grundstücke soll bis zur Abanderung des 
Katasters im Wege der Beschwerde die Aufbringung der Kosten nach Verhaͤlt- 
niß der betheiligten Flächen startfinden, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung. 
Das Kataster wird den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Be- 
sitern der Güter, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktweise mit- 
etheilt und im Amtsblakte eine vierwöchentliche Frist bekannt gemachr, inner- 
alb welcher das Kataster bei den Gemeindevorsländen und dem Kommissarius 
der Regierung eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius an- 
gebracht werden kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden, welche 
auch gegen die Vertheilung der Kosten nach dem bloßen Flädchenmaaß gerichtet 
werden können, von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerde- 
führer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sachversländi- 
gen untersucht. · 
Die Sachverständigen, und zwar Hinsichts der Vermessung und des Ni- 
vellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, 
Hinsichts ider ökonomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen 
bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-Sach- 
verständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Vorstandes andererseits, 
(Kr. 5056.) 29° bekanne
	        
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