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Dieses Statut kann nur unter landesherrlicher Genehmigung abgeändert
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. April 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5057.) Allerhschster Erlaß vom 26. April 1859., betreffend die Vertretung der Ge-
meinde Neuerburg, Regierungsbezirks Trier, auf Kreis= und Provinzial-
Landtagen im Stande der Städte und die Verleihung der Städte-Ord-
nung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an dieselbe.
S
ch genehmige auf Ihren Bericht vom 12. April d. J., daß, dem Antrage
des Rheinischen Provinziallandtages in der zurückfolgenden Petition vom 23. De-
zember v. J. entsprechend, die im Kreise Bilburg des Regierungsbezirks Trier
gelegene Gemeinde Neuerburg fortan auf Kreis= und Provinzial-Landtagen im
Stande der Städte vertreten werde. Indem Ich Ihnen überlasse, hiernach
und wegen Ueberweisung des Orts zu dem Kollektioverbande der Städte Mer-
zig, Prüm, Bitburg, Wittlich, Bernkaslel, Saarburg, gemäß Art. VIII. D. der
Verordnung vom 13. Juli 1827. (Gesetz-Sammlung S. 103.), das Erforder-
liche zu verfügen, will Ich zugleich, dem ferneren Gesuche der Gemeindevertre-=
tung slaktgebend, der nunmehrigen Stadt Neuerburg die Städte-Ordnung für
die Rheinprovinz vom 15. Mail 1856. hierdurch verleihen. Auch in dieser Be-
ziehung sind die weiteren Anordnungen zu treffen; dieser Mein Erlaß aber ist
durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 26. April 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5056—5059.) (Nr. 5058.)