Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht ftreitigen Rechts- 
sachen. 
Artikel 32. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurkheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfasung des einen oder des anderen Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe- 
wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orkes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist 
zur Ingrossation und Konfirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich 
kompetente. 
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates 
nach dessen Gesetzgebung güttg abgeschlossenen und Fekognoszirten Verträge in 
dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeir, als ob sie vor einem Gerichte oder 
Notare des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären. 
Artikel 33. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjdhrige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der PBlegebefohlene 
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und 
bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das prävenirende Gericht kompetent. 
In Absicht der zu dem Vermögen der PMlegebefohlenen gehörigen Immobilien, 
welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der lenseiligen Gerichtsbe- 
hörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärti- 
gen Personalvormund ebenfalls zu bestatigen, welcher letztere jedoch bei den auf 
das Grundstäck sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grund- 
stückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle 
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen 
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen 
Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte 
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unter- 
halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen 
erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Versagg das 
Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene spater in dem anderen 
Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder 
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar über- 
gehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der bei- 
derseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die
	        
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