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2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht ftreitigen Rechts-
sachen.
Artikel 32.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des
Ortes beurkheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nach der Verfasung des einen oder des anderen Staates die
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be-
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe-
wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des
Orkes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist
zur Ingrossation und Konfirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich
kompetente.
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates
nach dessen Gesetzgebung güttg abgeschlossenen und Fekognoszirten Verträge in
dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeir, als ob sie vor einem Gerichte oder
Notare des letzteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden wären.
Artikel 33.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjdhrige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der PBlegebefohlene
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und
bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das prävenirende Gericht kompetent.
In Absicht der zu dem Vermögen der PMlegebefohlenen gehörigen Immobilien,
welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der lenseiligen Gerichtsbe-
hörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärti-
gen Personalvormund ebenfalls zu bestatigen, welcher letztere jedoch bei den auf
das Grundstäck sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grund-
stückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle
sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen
Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unter-
halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen
erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Versagg das
Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene spater in dem anderen
Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder
Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar über-
gehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der bei-
derseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
Die