Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Artikel 44. 
In allen Civil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen 
Scaates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel= und stempelfrei 
u expediren, und sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer 
nsatz zu lassen. 
Artikel 45. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhbrenden Zeugen und anderen 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäum- 
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte ge- 
schehenen karmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung, von dem 
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. 
Artikel 46. 
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosten in Civil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu 
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden,, unter 
welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren 
Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort 
mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hin- 
reichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter 
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt- 
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens 
ebenfalls gleich zu setzen. 
Artikel 47. 
Söämmtliche vorslehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf 
den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Rücksichtlich dessen hat es 
bei der Verordnung vom 2. Mai 1823. sein Bewenden. 
Artikel 48. 
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster 
Instanz, sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte resp. Appellationsgerichte 
anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplo- 
mashen Wege Behufs der Entscheidung der Centralbehoͤrde geltend zu 
machen. 
Gleichergestalt sind Beschwerden uͤber die Staatsanwaltschaft zunaͤchst 
bei dem betreffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen. 
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