Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Sozietaͤts-Mitglieder  en  den  General-Feuer-Sozietäts-Direktor  wird  viritim,
und  zwar  mit  Einsch  13  seämmmtlicher  Landschafts-Direktoren,  votirt,  und  nach
der  Majorität  dieser  Vota  der  Beschluß  gefaßt.

Vorstehendes  Reglement  ist  von  der  unterzeichneren  General-Landschafts-Direktion,
  welche  hiezu  durch  den  Wesipreußischen  landschaftlichen  General-Landtag
  ermächtigt  worden,  auf  Grund  der  von  demselben  gefaßten  Beschlüsse
redigirt  und  ausgefertigt.  3

Marienwerder,  den  25.  Mai  1850.

Königliche  Westpreußische  General-Landschafts-Direktion.
v.  Rabe.  Graf  v.  Rittberg.  v.  Weickhmann.

 

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