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Sozietaͤts-Mitglieder en den General-Feuer-Sozietäts-Direktor wird viritim,
und zwar mit Einsch 13 seämmmtlicher Landschafts-Direktoren, votirt, und nach
der Majorität dieser Vota der Beschluß gefaßt.
Vorstehendes Reglement ist von der unterzeichneren General-Landschafts-Direktion,
welche hiezu durch den Wesipreußischen landschaftlichen General-Landtag
ermächtigt worden, auf Grund der von demselben gefaßten Beschlüsse
redigirt und ausgefertigt. 3
Marienwerder, den 25. Mai 1850.
Königliche Westpreußische General-Landschafts-Direktion.
v. Rabe. Graf v. Rittberg. v. Weickhmann.
Beilage