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17 Prozent, für die Gulden von 2 Prozent, für die Halbgulden von 27 Pro-=
zent und für die Viertelgulden von 3 Prozent des Normalgewichtes der ein-
zelnen Stücke festgesetzt.
Artikel 8.
Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch
eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem
eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens
drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Artikel 9.
Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bishe-
rigen Werthe von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten.
Artikel 10.
Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, dieselben all-
mälig aus dem Verkehre zu entfernen. Hiebei sollen zunächst die sogenann-
ten Brabanter= und die unter Oesterreichischem Stempel geprägten Kronenthaler
der Einziehung unterworfen werden.
Die kontrahirenden Staaten werden davon innerhalb der nächsten fünf
Jahre vom 1. Januar 1859. bis 1. Januar 1864. jährlich einen Betrag von
vier Millionen Gulden nach dem Maaßstabe der Vertheilung der Zollrevennen
einziehen und in grobe Munze, vorzugsweise in Vereinsthaler, umprägen
lassen.
Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestimmung
über das weiter einzuziehende Quantum an Kronenthalern nicht getroffen
würde, soll davon vom 1. Januar 1864. an ein Betrag von mindestens zwei
Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen und umgeprägt
werden.
Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprdgten Kronen-
thaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellr,
wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die bemerkte Summe, einziehen
und umprägen lassen wollen.
Artikel 11.
Die gemeinschaftlichen, zu gegenseitigem Umlauf berechtigten Scheidemuͤn-
zen der kontrahirenden Staaten besiehen:
A. in Sechskreuzerstücken und
B. in Dreikreuzerstücken
von Silber.