Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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nach ihrem vollen Werthe findet auf durchloͤcherte oder sonst anders als durch 
den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Artikel 20. 
Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, während der letzten 
sechs Monate des Jahres 1863. über die nach Ablauf dieses Jahres zu er- 
greifenden Maaßregeln bezüglich der ferneren Einziehung von Kronenthalern, 
sowie bezüglich der Scheidemünze, insbesondere der ferneren Einziehung der- 
selben und der Festsetzung eines den Verkehrsverhältnissen im Gebiete der süd- 
deutschen Währung entsprechenden Maximalbetrages des Scheidemünz-Umlaufes 
Berathung pflegen und gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen. 
Artikel 21. 
Die Danuer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 
1878. festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der 
einen oder der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung 
darüber nicht getroffen worden ist, flillschweigend von fünf zu fünf Jahren als 
verlängert angesehen werden. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende 
Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich 
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden 
Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmrlichen Vereins- 
staaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung 
der erfolgten Rücktrittserkldrung und somit diese Erklärung selbst im Wege 
gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Artikel 22. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages treten an die Stelle 
der Bestimmungen der unterm 25. August 1837. zur Begründung des süd- 
deutschen Münzvereines zu München geschlossenen Konvention und der zur Er- 
ganzung dieser Konvention weiter getroffenen Vereinbarungen des süddeutschen 
Munzoereines, welche hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratisikation den kontrahirenden 
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikarions-Urkunden zu 
München bewirkt werden. 
München, den 7. August 1858. 
I. S.) Karl Theodor Seydel. (I. S.) Karl Friedrich v. Bever. 
L. S.) Valentin v. Schübler. (L. S.) Ludwig Kachel. 
(L. Ludwig Wilhelm Ewald. S.) Ludwig Blomeyer. 
(L 8. 
  
.8.) Karl Reuter. L. Heinrich Bamberg. 
(L. S.) Franz Alfred Jakob Bernus. 
(N. 3074—5075) Der
	        
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