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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden bewirkt worden.
(Nr. 5075.) Verordnung, betreffend die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des
Guldens und der Scheidemünzen süddeutscher Währung für die Hohen-
zollernschen Lande. Vom 28. Februar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen in Gemäßheit des §F. 20. des Gesetzes vom 4. Mai 1857. über das
Münzwesen (Gesetz Sammlung Seite 305.) und im Anschluß an die Bestim-
mungen des zwischen den Staaten der süddeutschen Währung unterm 7. August
v. J. abgeschlossenen Bertrages über das Münzwesen des süddeutschen M#n.
vereins (Gesetz-Sammlung 1859. Seite 281. ff.) in Bezug auf die Ausmünzung
des Guldens, der Theilstücke des Guldens und der Icheidemänzen für die
Hohenzollernschen Lande, was folgt:
C. 1.
Als grobe Silbermünzen (Kurantmünzen) süddeutscher Währung sollen
forkan ausgeprägt werden: -
das Guldenstuͤck zu 60 Kreuzern,
das Halbguldenstück zu 30 Kreuzern,
und, wenn dazu ein Bedürfniß sich ergiebt,
das Viertelguldenßück zu 15 Kreuzern.
K. 2.
Im Anschluß an das Theilverhältniß des Guldens zur seitherigen Münz-
mark feinen Silbers soll das Pfund feinen Silbers zu 524 Gulden, 105 hal-
ben Gulden und 210 Wiertelgulden ausgebracht werden.
Das Mischungsverhältniß der Gulden und halben Gulden wird auf
neunhundert Tausendtheile Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer, der
Viertelgulden auf fünfhundert und wanzig Tausendtheile Silber und vierhun-
hundert und achizig Tausendtheile Kupfer festgestellr.
Es werden danach 474 Gulden, ingleichen 944 halbe Gulden und
109.5 Viertelgulden je Ein Pfund wiegen.
g. 3.
Bei der Auspraͤgung dieser Muͤnzen soll, soweit eine absolute Genauig-
keit des bestimmten Gehalts und Gewichts bei den einzelnen Stücken niche
innegehalten werden kann, die Abweichung im Mehr oder Weniger
bei