Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bei dem einzelnen Gulden im Gewicht nicht mehr als fuͤnf Tausend- 
theile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, 
bei dem einzelnen halben Gulden im Gewicht nicht mehr als sieben 
Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als drei Tau- 
sendtheile, 
bei dem einzelnen Viertelgulden im Gewicht nicht mehr als zehn 
Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als fuͤnf Tau- 
sendtheile, 
betragen. 
K. 4. 
Es sollen, wie bisher, 
1) als Silberscheidemünzen: 
Sechskreuzerstücke und Dreikreuzerstücke, 
2) als Kupferscheidemünzen: 
Einkreuzerstücke 
ausgeprägt werden. 
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In der Silberscheidemünze soll das Pfund feinen Silbers durchgehends 
zu 58 Gulden ausgebracht werden. 
Der Feingehalt wird auf 
dreihundert und funfzig Tausendtheile feinen Silbers zu sechshundert 
und funfzig Tausendtheilen Kupfer 
bestimmt. 
In der Kupferscheidemünze sollen 100 Pfund Kupfer zu 196 Gulden 
ausgebracht werden. 
F. 6. 
Der Erlaß vom 8. November 1852., betreffend die Ausprägung von Gul- 
denstücken und Theilstücken von Gulden im 244 Guldenfuße für die Hohenzol- 
lernschen Lande (Gesetz-Sammlung 1853. Seite 13.) tritt hiermit außer Kraft. 
Der Finanzminisier ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 4 
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
ürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald. 
¾o d. Hert#. imons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow. 
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. 
  
Jobrhang 1859. (r. 5075—5026, 39 (Nr. 5076.)
	        
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