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(Nr. 5076.) Verordnung, betreffend die Form und das Gepraͤge der Muͤnzsorten, welche
in Gemaͤßheit der Verordnung vom heutigen Tage wegen der Ausmuͤn-
zung des Guldens, der Theilstücke des Guldens und der Scheidemünzen
süddeutscher Währung für die Hohenzollernschen Lande ausgeprägt werden.
Vom 28. Februar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem Wir in Gemaßheit des F. 20. des Gesetzes vom 4. Mai 1857.
über das Münzwesen (Gesetz-Sammlung Seite 305.) durch Unsere Verordnung
vom heutigen Lege (Gesetz-Sammlung Seite 288.) wegen der Ausmünzung
des Guldens, der Theilstücke des Guldens und der Scheidemünzen süddeutscher
Währung für die Hohenzollernschen Lande Bestimmung getroffen. haben, ver-
ordnen W## hierdurch in Bezug auf die Münzsorten süddeutscher Währung,
welche gemäß der eben gedachten Verordnung in Umlauf gesetzt werden, daß
solche fortan in der Form und mit dem Gepräge, wie solches in Nachfolgen-
dem festgesetzt ist, ausgeprägt werden sollen:
1. Kurantmünzen in Silber.
1) Das Ein-Guldenstück, im Normalgewicht von 0,0116. Pfund und
im Durchmesser von 30 Millimerern, im polirten Ringe geprägt, wird
zeigen:
im Avers: das Brusibild Sr. Majestat des Königs mit der Umschrift:
FRIEDR. WILIIELM IV KkokNG v. pPEkkussEN, unter dem Halse
das Münzzeichen #à;
im Revers: innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub die Aufschrift:
1 — GurnkN — 52 k. PF. k. und darunter die Jahrzahl;
auf beiden Geprägeseiten am Rande einen Perlenkreis mit flachem
Randstäbchen; den Kantenrand gerippt mit glatten Stäbchen auf
beiden Seiten.
2) Das Halbe-Guldenstück, im Normalgewicht von 0,010582.. Pfund
und im Durchmesser von 24 Millimetern, im polirten Ringe geprägt,
wird zeigen:
im Avers: das Brustbild Sr. Majestät des Königs mit der Um-
schrift: rurn. WILIELM IV koEkEMlG v. PREUSSEN, unter dem
Halse das Münzzeichen #;
im Revers: innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub die Aufschrift:
—oulN — 105 K. Pr. F. und darunter die Jahrzahl;