Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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schaft, oder uͤberhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, seinen Gerichts- 
stand vor dem Königlichen Kreisgerichte zu Bochum. Alle InsinLationen an 
die Aktionaire erfolgen gültig an die von ihnen zu bestimmende, irt Bochum 
wohnende Person, oder an das von ihnen zu bezeichnende, daselbst vorhandene 
Haus, nach Maaßgabe des F. 21. Titel 7. Theil I. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hau- 
ses in Bochum auf dem Prozeßbüreau des Königlichen Kreisgerichts daselbst. 
S. 10. 
Wenn Aktien, Interimsquittungen oder Talons verloren gehen oder ver- 
nichtet werden, ist deren Aufgebot und Mortifikation bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Bochum zu veranlassen. Das desfallsige Verfahren sindet nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt. Die öffentlichen Aufgebote er- 
folgen jedenfalls auch durch die im K#. 11. bezeichneten Blätter. An Stelle 
der gerichtlich für mortifizirt erklärten Aktien, Interimsquittungen oder Talons 
fertigt der Verwaltungsrath, unter Eintragung des Datums des rechtskräfti- 
gen Urtheils in das Stammregister, neue Dokumente aus. 
Verlorene oder vernichtete Dividendenscheine können nicht mortifizirt wer- 
den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor 
Ablauf der Verjährungsfrist (I. 28.) bei dem Verwaltungsrathe angemeldet 
und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktie oder sonst. in glaub- 
hafter Weise dargethan hat, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dioldendenscheine aus- 
gezahlt werden. 
S. 11. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen: 
1) in dem Preußischen Staaks-Anzeiger, 
2) in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Arnsberg, 
3) in der Cölnischen Zeitung, 
4) in dem Bochumer Kreisblakte, 
5) in der Vosstischen Jeitung in Berlin. 
Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig 
bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächsie Generalversammlung an 
die Stelle des eingegangenen Blartes, mit Genehmigung der Kniglichen Re- 
ierung zu Arnsberg, ein anderes bestimmt hat. Der Letzteren bleibt es über- 
assen, die Wahl anderer Blatter zu fordern und nöthigenfalls vorzuschreiben. 
Die desfallsigen Verfügungen sowohl, wie die von der Generalversammlung 
getroffene anderweitige Wahl eines Gesellschaftsblattes, sind durch das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg, durch die übrigbleibenden Gesell- 
schaftsblätter und durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen, in deren Be- 
zirken die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen, zu veröffentlichen. « 
(Nr. 5077.) Titel
	        
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