Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Titel III. 
Vom Verwaltungsrathe. 
S. 12. 
Zur oberen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie zur Vertrekung 
derselben, wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von 
der Generalversammlung der Aktionaire gewählt. Die Majorität des Verwal-= 
tungsrathes, der Präsident und der Wicepräsident desselben, sowie die Mehrheit 
der Mitglieder der Revisionskommission müssen Inländer sein. Die Wahloer- 
handlung erfolgt nach der im H. 21. vorgeschriebenen Form vor einem Notar 
oder Richter, und ein von diesen über das Resultat derselben ausgestellter Akt 
giebt die Legitimation der Verwaltung. Die Namen der Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes sind durch die im F. 11. erwähnten Blätter jährlich bekannt 
zu machen. 
Die Erneuerung des Verwaltungsrakhes geschieht in der Weise, daß 
a) in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Funktion je zwei, 
b) in jedem dritten Jahre die drei am längsten fungirenden Mitglieder 
desselben ausscheiden. 
So lange sich der Turnus noch nicht gebildet hak, werden die Ausschei- 
denden durch das Loos besiimmt. Dieselben sind wieder wählbar. Für Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes, welche während ihrer Funktionsperiode aus- 
treten, wählen die übrigen in der nächsten Konferenz versammelten Mitglieder 
andere, mit denselben Befugnissen und Plichten, wie ein von der Generalver= 
sammlung gewähltes Verwaltungsrathsmitglied. Die Funktionen dieser zur 
Ergäanzung des Verwaltungsrathes gewählten Mitglieder erlöschen mit dem 
Tage der nächsten Generalversammlung der Aktionaire. In dieser nächsten 
Generalversammlung erfolgt die Neuwaß für das ausgeschiedene Verwaltungs= 
rathsmitglied für die Zeit, welche der Ausgeschiedene noch zu fungiren haben 
würde. Die interimistischen Ergänzungswahlen müssen ebenfalls zu gerichtlichem 
oder notariellem Protokoll erfolgen. Das Resultat derselben ist burch die Ge- 
sellschaftsblätter bekannt zu machen. 
K. 13. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß funfzehn Mtien für sich in 
der Gesellschaftskasse hinterlegen; diese bleiben, so lange die Funktionen des In- 
habers als Verwaltungsrathsmitglied dauern, unverdußerlich und dienen als 
Mand für die Sicherheit der Ansprüche der Gesellschaft an das Mitglied. 
g. 14. 
Der Verwaltungsrath erwaͤhlt durch absolute Stimmenmehrheit sier 
einen
	        
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