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sind, der als solcher von dem Verwaltungstathe bestellt und dessen Name öffent-
lich durch die im H. 11. bezeichneten Gesellschaftsblaäkter bekannt gemacht ist.
K. 17.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes erhält eine Remuneration von
vierhundert Thalern jährlich; außerdem erhält derselbe, sowie auch die übrigen
Mitglieder des Verwaltungsrathes, von der beschlossenen Dividende eine Tantieme
von fünf Prozenr. An Reisekosten wird den Mitgliedern des Verwaltungsrathes
die Vergütung der Lokomotionskosten gewährt. Außerdem erhalten sie, mit
Ausmahme des Vorsitzenden, für jeden Reise= und Funkrionstag drei Thaler
iaͤten.
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, uͤber die Remuneration des
Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu treffen.
Titel IV.
Von den Generalversammlungen.
g. 18.
Die Generalversammlung, regelmaͤßig konstituirt, stellt die Gesammt-
heit der Aktionaire dar. Nur die Inhaber von mindestens drei Aktien haben
das Recht, an den Generalversammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimme
abzugeben. Der Besitz von je drei Aktien berechtigt zur Abgabe Einer Stimme.
Zwei oder mehrere Inhaber von weniger als drei Aktien koͤnnen einen auf
Grund seiner eigenen Aktien stimmberechtigten Aktionair beauftragen, fuͤr sie
zu stimmen, so daß dieser Mandatar, Namens seiner Machtgeber, fuͤr je drei
Aktien Eine Stimme abzugeben hat. Kein Aktionair kann, sei es auf Grund
eigenen Aktienbesitzes, oder zugleich als Bevollmächtigter, mehr als fünfund-
zwanzig Stimmen ausüben. Abwesende Aktionaire können sich durch andere
stimmberechtigte Aktionaire auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten
lassen. Minderjahrige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormün-
der oder Kurakoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, moralische Personen
durch ihre Repräsentanten, Handlungsfirmen auf Grund einer schriftlichen Voll-
macht durch ihre Prokuraführer vertreten, auch wenn diese Vertreter niche
selbst Aktionaire sind.
Wer sein Stimmrecht in der Generalversammlung selbst ausüben oder
durch Andere ausüben lassen will, hat mindestens am Tage vor der General-
versammlung seine Aktien resp. Interimsscheine auf dem Geschäftsbüreau
des Verwaltungsrathes, oder bei den in der Einladung hierzu besonders be-
zeichneten Häusern gegen Empfangsbescheinigung zu hinterlegen. Die Em-
Ppfangsbescheinigungen, aus welchen der Umfong es dem Aktionair zustehenden
Stimmrechtes sich ergeben muß, dienen als Legitimation zum Eintritt in die
Generalversammlung, und weist die danach anzufertigende Liste die Anzahl der
in der Versammlung vorhandenen Stimmen nach.
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