Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Häuser, bei welchen die Dividenden in Empfang zu nehmen sind, durch die 
Gesellschaftsblätter bekannt. 
g. 28. 
Die Dividenden verja4hren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. Diese Besiimmung ist auf der Rückseite der Dividendenscheine wört- 
lich abzudrucken. 
Titel VI. 
Auflösung der Gesellschaft. 
g. 29. 
Von saͤmmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von Ak- 
tionairen, welche zusammen ein Drittheil des Gesellschaftskapitals besitzen, kann 
der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden; diese Auflösung kann 
jedoch nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung, in wel- 
cher jeder Aktionair stimmberechtigt und zur Abgabe von so viel Stimmen, als 
er Aktien besitzt, befugt ist, beschlossen werden, wenn drei Viertheile der in der 
Versammlung vertretenen Aktien für die Auflösung stimmen. Auf Beides 
muß jedoch in der Einladung zu dieser Versammlung ausdrücklich aufmerksam 
gemacht werden. 
Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der landesherr- 
lichen Genehmigung. Die Generalversammlung ernennt für den Fall der Auf- 
lösung der Gesellschaft die Liquidatoren und bestimmt den Modus der Liquida- 
tion. Außerdem tritt eine Auflösung der Gesellschaft in den nach dem Gesetze 
vom 9. November 1843. bestimmten Fallen ein, und wird nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes bewirkt. 
Titel VII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung des Statuts. 
g. 30. 
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen duͤrfen, mit 
Ausnahme des im F. 7. erwaͤhnten Falles, nur durch Schiedsmaͤnner entschieden 
werden, von denen jeder Theil Einen waͤhlt. Ein Obmann tritt nur dann 
hinzu, wenn die beiben Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen 
koͤnnen. In diesem Falle ernennt das Koͤnigliche Oberbergamt in Dortmund 
den Obmann. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen 
Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die besnen des 
Schieds-
	        
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