Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Schiedsrichters laͤnger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der 
andere Theil auch den zweiten Schiedsrichter ernennt. 
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitsache sein 
möhge, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, verbunden, einen einzigen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten im Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu 
Bochum zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Verordnungen und Ver- 
handlungen in einer einzigen Ausfertigung oder Abschrift mitgetheilt werden 
können. Bestellen sie einen Bevollmächtigten niche, so ist die Gesellschaft, sowie 
das Schiedsgericht befugt, ihnen alle Mittheilungen und Insinuationen in Ge- 
mäßheit der 99. 20. und 21. Titel 7. Theil I. der Allgemeinen Gerichrsord- 
nung in einer einzigen Abschrift auf dem Prozeßbüreau des Königlichen Kreis- 
gerichts zu Bochum zustellen zu lassen. 
Gegen den schiedsrichterlichen Spruch sindet außer in den Fällen der 
Nichtigkeit nach §. 172. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung 
kein Rechtsmittel statt. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Be- 
stimmungen der §#. 167. ff. Tit. 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung 
maaßgebend. 
. 31. 
Abänderungen der Statuten können in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von zwei Drittheilen der vertretenen Aktien beschlossen werden, 
wenn ihr allgemeiner Inhalt in der Einberufung zur Generalversammlung aus- 
gedrückt war. 
Alle Abänderungen der Statuten bedürfen der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
Titel VIII. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
g. 32. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung 
des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser 
Kommissar ist befugt, den Verwaltungsrath, die Generalversammlungen, oder 
sonstige Organe der Gesellschaft gültig ammen zu berufen, allen Berathungen 
beizuwohnen, die Bücher, Register, Rechnungen und Kassen der Gesellschaft 
inhusten und von den Schriftstücken und allen gewerblichen Anlagen Kenntniß 
zu nehmen. 
K. 33. 
Die Gesellschaft hat, mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg- 
bau= und anderen gewerblichen Unternehmungen, für die kirchlichen und Schul- 
Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflich- 
(Nr. 5077.) tung
	        
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