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tung dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Gemeinden oder anderen
korporativen Verbänden obliege, oder diese dazu nicht im Stande sind, auch ꝛ
den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung in angemessenem Berhaͤlt-
nisse beizutragen, und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen
sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls zur
Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schul-Systeme diejenigen
Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Bestim-
mung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
Titel IX.
Transitorische Bestimmungen.
S. 34.
Bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung nach erlangter Konzes-
sion einschließlich bilden die Herren:
a) Rechtsanwalt Schultz in Bochum,
b) Kreisrichter v. Forcade de Biair in Bochum,
c) Rentier v. Berswordt-Wallrabe in Bochum,
d) Remtier Bourzutschky in Potsdam,
Jc) Kaufmann Mülip Würzburger in Bochum,
1) Kaufmann Friedrich Braselmann jun. in Schwelm,
8) Gutsbesitzer Konrad v. Romberg auf Haus Bladenhorst,
den provisorischen Verwaltungsrath, und von diesen fungiren:
a) Herr Rechtsanwalt Schultz als Präsident,
b) Herr Kreisrichter v. Forcade de Biair als Vieeprside##.
In der ersten ordentlichen Generalversammlung nach erlangter Konzession
wird der neue Verwaltungsrath definitiv konstituirk.
K. 35.
Der provisorische Verwaltungsrarh darf Eigenthumshandlungen Na-
mens der Gesellschaft nur mit Genehmigung der Generalversammlung ausüben,
insofern derselbe nicht durch einen besonderen Beschluß der Generalversamm-
lung in die vollen, nach §. 16. dem Verwaltungsrathe zustehenden Befugnisse
eingewiesen wird.
Er ergänzt sich vorkommenden Falls nach den Bestimmungen des §F. 12.
Fer-