Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 311 — 
1) für Aufnahme der Verhandlung über die Annahme-Erkldrung des bei 
der Wahl nicht zugegen gewesenen Haupt= oder Neben-Vormundes; 
2) für die Prüfung und etwaige eidliche Bekräftigung eines Vermögens- 
Vexzeichnisses; , 
3) für die Vereidung eines besonderen Abschätzers in Vormundschafts= und 
Erbschaftssachen, wenn solche auf Antrag einer Partei geschieht, un- 
geachtet ständige und ein= für allemal vereidete Abschätzer vorhanden sind; 
4) für die Aufnahme eidlicher oder eidesstartlicher Bekräftigungen, wo solche 
zur Geltendmachung von Rechten außerhalb des Bezirks des Appella= 
tionsgerichtshofes zu Cöln erforderlich sind; 
5) für die Ordonnanz, durch welche im Falle des Artikels 909. Nr. 2. der 
Civilprozeß-Ordnung die Erlaubniß ertheilt wird, die Anlegung der Sie- 
gel nachzusuchen; 
6) fär die Ordonnanz, durch welche Termin zur Abnahme der Siegel an- 
beraumt wird; 
Art. 931. Nr. 2. der Civilprozeß-Ordnung. 
7) für die Ordonnanz, durch welche die in den Artikeln 558. 819. 822. 
826. der Civilprozeß = Ordnung vorgesehenen Beschlagnahmen gestattet 
werden, sofern die Sache nicht zur Kompetenz des Friedensgerichts ge- 
hört (Gesetz vom 11. Mai 1843. Art. 7.); 
8) für die Ordonnanz, durch welche im Falle des Art. 106. des Handels- 
gesetzbuchs Sachverständige ernannt werden. 
Artikel 3. 
Der Friedensrichter erhält im Falle der Subhastation oder Resubhasta- 
tion oder des Wiederverkaufs in Folge eines Uebergebots, je nachdem die Grund- 
steuer der zu versteigernden Grundslücke bis zu vier Thalern oder über vier bis 
zwanzig Thaler oder über zwanzig Thaler beträgt: 
1) für die Aufnahme des Antrags auf Beschlagnahme oder auf Wieder- 
verkauf 20 Sgr., beziehungsweise 1 Rihlr. 10 Sgr. und 2 Rehlr.; 
2) für die Verfügung einer Beschlagnahme 15 Sgr., beziehungsweise 
1 Rehlr. und 1 Rthlr. 15 Sgr.; 
3) für die Abfassung des Patents 1 Rthlr., beziehungsweise 2 Rehlr. und 
tblr.; 
4) für die Abhaltung des Versteigerungstermins und die Abfassung des 
Eens darüber 3 Rehlr., beziehungsweise 4 Rthlr. 15 Sgr. und 
ohlr.; 
Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822., Gesetz vom 18. April 
1855. Art. 73. 
Artikel 4. 
Für die im Theilungsverfahren erforderlichen Familienrathsbeschlüsse li- 
quidirt der Friedensrichter seine Gebühren nach Artikel 1. dieses Gesetzes. 
Derselbe erhä#lt außerdem: 
41) für die Ordonnanz, durch welche Termin zur Vereidung von Sach- 
r öns.) 42“ ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.