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1) für Aufnahme der Verhandlung über die Annahme-Erkldrung des bei
der Wahl nicht zugegen gewesenen Haupt= oder Neben-Vormundes;
2) für die Prüfung und etwaige eidliche Bekräftigung eines Vermögens-
Vexzeichnisses; ,
3) für die Vereidung eines besonderen Abschätzers in Vormundschafts= und
Erbschaftssachen, wenn solche auf Antrag einer Partei geschieht, un-
geachtet ständige und ein= für allemal vereidete Abschätzer vorhanden sind;
4) für die Aufnahme eidlicher oder eidesstartlicher Bekräftigungen, wo solche
zur Geltendmachung von Rechten außerhalb des Bezirks des Appella=
tionsgerichtshofes zu Cöln erforderlich sind;
5) für die Ordonnanz, durch welche im Falle des Artikels 909. Nr. 2. der
Civilprozeß-Ordnung die Erlaubniß ertheilt wird, die Anlegung der Sie-
gel nachzusuchen;
6) fär die Ordonnanz, durch welche Termin zur Abnahme der Siegel an-
beraumt wird;
Art. 931. Nr. 2. der Civilprozeß-Ordnung.
7) für die Ordonnanz, durch welche die in den Artikeln 558. 819. 822.
826. der Civilprozeß = Ordnung vorgesehenen Beschlagnahmen gestattet
werden, sofern die Sache nicht zur Kompetenz des Friedensgerichts ge-
hört (Gesetz vom 11. Mai 1843. Art. 7.);
8) für die Ordonnanz, durch welche im Falle des Art. 106. des Handels-
gesetzbuchs Sachverständige ernannt werden.
Artikel 3.
Der Friedensrichter erhält im Falle der Subhastation oder Resubhasta-
tion oder des Wiederverkaufs in Folge eines Uebergebots, je nachdem die Grund-
steuer der zu versteigernden Grundslücke bis zu vier Thalern oder über vier bis
zwanzig Thaler oder über zwanzig Thaler beträgt:
1) für die Aufnahme des Antrags auf Beschlagnahme oder auf Wieder-
verkauf 20 Sgr., beziehungsweise 1 Rihlr. 10 Sgr. und 2 Rehlr.;
2) für die Verfügung einer Beschlagnahme 15 Sgr., beziehungsweise
1 Rehlr. und 1 Rthlr. 15 Sgr.;
3) für die Abfassung des Patents 1 Rthlr., beziehungsweise 2 Rehlr. und
tblr.;
4) für die Abhaltung des Versteigerungstermins und die Abfassung des
Eens darüber 3 Rehlr., beziehungsweise 4 Rthlr. 15 Sgr. und
ohlr.;
Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822., Gesetz vom 18. April
1855. Art. 73.
Artikel 4.
Für die im Theilungsverfahren erforderlichen Familienrathsbeschlüsse li-
quidirt der Friedensrichter seine Gebühren nach Artikel 1. dieses Gesetzes.
Derselbe erhä#lt außerdem:
41) für die Ordonnanz, durch welche Termin zur Vereidung von Sach-
r öns.) 42“ ver-