Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Prozent. des Nominalwerthes oder des eingezahlten Betrages, wenn 
die Einzahlung nicht voll gefchehen ist; 
9966 Gebühr darf in keinem Falle, auch wenn mehrere solche Pa- 
piere gleichzeitig für dieselbe Person wieder in Kours gesetzt werden, den 
Betrag von 2 Rlhlrn. übersteigen. 
2) für die Einregistrirung von Urkunden unter Privatunterschrift einschließ- 
lich der Bescheinigung eines jeden Zusatzes: 
a) wenn der Gegenstand der Urkunde weniger als 1000 Rehlr. be- 
trägt, 5 Sgr.; 
b) wenn der Ggenstand von höherem Werthe ist, 10 Sgr. 
Zweiter Titel. 
Von den Gebühren der Friedensgerichts schreib er. 
Artikel 9. 
Der Friedensgerichtsschreiber erhält für seine Theilnahme an den im 
Artikel 1. unter Nr. 1. 2. 4. 6. 7. 10. 11. 12., im Artikel 2. unter 
Nr. 1. 3. 4., in den Artikeln 4. 5. 6. 7. bezeichneten Geschäften zwei 
Drittheile, bei den im Artikel 3. unter Nr. 1. und 4. bezeichneten Geschäften 
die Hälfte, und bei dem im Artikel 8. Nr. 2. bezeichneten Geschäfte den 
gleichen Betrag der dem Friedensrichter bewilligten Gebühren. 
Artikel 10. 
Der Friedensgerichtsschreiber erhält: 
1) für jedes Blatt der von ihm ertheilten Ausfertigung, welches 20 Zeilen 
auf der Seite und 10 Silben in der Zeile enthalten muß, einschließlich 
der Eneschädigung für Papier, 4 Sgr.; 
2) fuͤr die Ausfertigung des Protokolls, welches feststellt, daß die Parteien 
sich nicht vereinigt haben, und welches nur die summarische Erwähnung 
enthalten darf, daß die Parteien sich nicht haben vereinigen können, 
8 Sgr.; 
Artikel 54. der Civilprozeß-Ordnung. 
3) für die Uebersendung der Rekusation und der Antwort des Richters an 
den Oberprokurakor, mit Einschluß des Porto, 1 Rthlr. 10 Sgr.; 
4) für die Redaktion des Gucachtens der Sachverstaändigen und seine Gegen- 
wart bei deren Verrichtungen, falls sie alle oder einer von ihnen nicht 
zu schreiben verstehen, für jede Vakation 24 Sgr.; 
Artikel 317. der Civilprozeß= Ordnung. 
5) für die in den Städten, wo sie vorgeschrieben ist, auf dem Sekretariate 
des Landgerich abzugebende Erklxung über die Anlegung der Siegel 
4 Sgr.; 
I Artikel 925. der Civilprozeß -Ordnung. 
6) für jede Opposstion bei Versiegelungen durch Erklärung zum Siegelungs- 
(Nr. 5078.) Pro-
	        
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