Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Protokoll, sowie fuͤr jeden Auszug aus den Oppositionen bei Versiege- 
lungen, und zwar fuͤr jede Opposition 4 S 
Artikel 926. der Civilprozeß-Ordnung. 
7) für die Bescheinigung, ob in den vorhandenen Vormundschafstsregistern 
Jemand als Vormund eingetragen sei, 10 Sgr.; · 
8) für Aufnahme des Protokolls über das im Artikel 1. Nr. 5. bezeich- 
nete Geschäft, falls die Zuziehung stattgefunden hat, 15 Sgr. 
Artikel 11. 
Der Friedensgerichtsschreiber darf vollständige Ausfertigungen der Ver- 
handlungen über die Anlegung, Anerkennung und Abnahme der Siegel nur 
ertheilen, wenn er schriftlich darum ersucht wird. Er ist verpflichtet, auf Ver- 
langen Auszüge aus diesen Verhandlungen zu ertheilen, wenn auch deren voll- 
ständige Ausfertigung weder verlangt noch ertheilt ist. 
Dritter Titel. 
Gemein same Bestimmungen. 
Artikel 12. 
Bei Dienstreisen, wenn die Entfernung mehr als eine Viertelmeile vom 
Sitze des Gerichts beträgt, erhalten der Friedensrichter und der Gerichtsschreiber 
für die Meile auf der Höneile und auf der Rückreise jeder 15 Sgr. 
Es kann eine volle Meile für die Hinreise und ebenso r- die Rück- 
reise berechnet werden, wenn die Entfernung über eine Viertel-, aber keine 
ganze Meile beträgt. Bei Entfernungen über eine Meile wird nach Viertel- 
meilen, und dabei die angefangene Viertelmeile für eine volle Viertelmeile 
gerechnet. 
Werden auf derselben Reise mehrere Geschäfte für verschiedene Parteien 
ausgeführt, so werden die Reisegebühren nur einmal berechnet und auf die ver- 
schiedenen Geschäfte mit der Maaßgabe gleichmäßig vertheilt, daß dadurch die 
Kosten für das einzelne Geschaäft nicht mehr betragen dürfen, als wenn es allein 
vorgenommen wre. 
Artikel 13. 
1) Bei Dienstgeschäften, die außerhalb des Amtsbezirks vorgenommen 
werden, erhält der Friedensrichter neben den Reisekosten und Termins- 
Gebühren an Diäten täglich 2 Rthlr., der Friedensgerichtsschreiber 
1 Rthlr. 10 Sgr. 
2) Bei. Dienstgeschdften innerhalb des Amtsbezirks wird die auf die Reise 
verwendete Zeit nach dem Maaßstabe, daß für jede Meile 14 Stunde 
anzunehmen ist, der auf das Geschäft selbst verwendeten Zeit hinzuge- 
rechnet, und für die Nacht vom Friedensrichter 1 Rthlr. 15 Sgr., vom 
Friedensgerichtsschreiber 1 Rthlr. berechnet, wenn die genannten Beam- 
ten
	        
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