— 316 —
Artikel 19.
Der Landgerichtspräsident kann die berechneten Gebühren, wenn sie über-
maßig erscheinen, auf Antrag der Betheiligten, oder des Oberprokurators und
selbst von Amtswegen, nach mündlicher oder schriftlicher Vernehmung der
Liquidamen ermäßigen.
Die Verfügung des Präsidenten ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen.
Das Oiziplinarverfahren in geeignetem Falle wird hierdurch nicht ausge-
schlossen.
Artikel 20.
Die Liquidation der Gebühren kann auf den Antrag der Berechtigken
von dem Landgerichtsprasidenten exekutorisch erklärt werden. Das Erekutorium
ist in Urschrift vollstreckbar.
Artikel 21.
Alle diesem Gesetze engegenstehenden Gesetze. und Verordnungen, insbe-
sondere die Artikel 1. bis 20. und Artikel 151. Nr. 5. des Civil-Kostentarifs
vom 16. Februar 1807., die Gebührentare zur Subhastationsordnung vom
1. August 1822., der §. 10. des Gesetzes vom 23. April 1824. über die Ein-
registrirung, die Kabinctsorder vom 28. April 1832., betreffend die Gebühren
für kommsssarische Aufträge der Friedensgerichte, sind aufgehoben, soweit sie die
Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber betreffen. Wo in
einzelnen Gesetzen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die
Bestlimmungen des gegenwärtigen Gesetzes an deren Stelle. «
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaxingen. Flottwell. v. Auerswald.
v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. Decker).