Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 2. 
Wechselschuldner duͤrfen nicht uͤber fuͤnf Jahre, andere Schuldner nicht 
uͤber Ein Jahr im Personalarrest gehalten werden. 
Eine Verlaͤngerung der Haft uͤber diesen Zeitraum hinaus findet nur 
statt, wenn ein Glaͤubiger nachweist, daß er durch fortdauernde Gefangenschaft 
des Schuldners zu seiner Befriedigung gelangen werde. Das Gericht entschei- 
det daruͤber durch ein Dekret. 
Wegen Schulden, welche vor Ablauf dieses Zeitraums von fuͤnf und 
Einem Jahre entstanden sind, darf der Schuldner nicht wieder zur Schuldhaft 
gebracht werden. 
g. 3. 
Auch der zur Leistung einer Handlung Verurtheilte kann dazu durch 
Personalarrest von hoͤchstens einjaͤhriger Dauer angehalten werden, wenn die 
Hardlung nach dem Ermessen des Richters von dem Willen des Verpflichteten 
abhängt. 
K. 4. 
Gegen die im unmiktelbaren und mittelbaren Staatsdienste stehenden ak- 
tiven Civil= und Militairbeamten und Geistlichen, ferner gegen die auf Pension 
und Wartegeld gesetzten Beamten und Militairpersonen während der Dauer 
ihrer kommissarischen Beschäftigung findet der Personalarrest nur statt: 
1) wegen Wechselschulden und 
2) um sie zu einer Handlung zu nöthigen. 
Gegen Personen des Soldatenstandes, so lange sie dem Dienslstande an- 
gehören, isl derselbe nur in dem vorstehend unter Nr. 2. gedachten Falle zulassig. 
g. 5. 
Wenn gegen den Schuldner die Mobiliar-Exekution fruchtlos vollstreckt 
oder gehemmt worden, oder wenn es nach dem Ermessen des Richters klar ist, 
daß der Gläubiger aus dem vorhandenen Mobiliar nicht werde befriedigt wer- 
den, so kann der Gläubiger zum Zwecke der Ermittelung der Vermögensobjekre 
verlangen, daß der Schuldner ein Inventarium über sein gesammtes Vermögen 
lege und den Manifestationseid dahin leiste: 
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