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Wird fesigestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann auf
Gefängniß auch unter drei Monaten oder auf Geldbuße bis zu dreihundert
Thalern erkannt werden.
Ist die Mißhandlung oder Körperverletzung eine schwere (F. 193.) und
findet keiner der im F. 196. vorgesehenen Milderungsgründe statt, so rritt
Zuchthaus nicht unter drei Jahren ein.
F. 349.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs
Wochen wird bestraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück oder einen öffentlichen oder Pri-
vatweg oder Grenzraine durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Ra-
sen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen zugehören, Erde,
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut,
Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung,
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder
dhnliche Peaterialen wegnimmt;
3) wer Früchte, Eßwaaren oder Getränke von unbedeutendem Werthe oder
in geringer Quantität entwendet, selbst wenn die Entwendung vermittelst
Einbruches oder Einsteigens in ein unbewohntes Gebäude oder in einen
demselben gleichstehenden umschlossenen Raum erfolgt.
Geschieht die Entwendung unter einem anderen der im §. 218. be-
zeichneten erschwerenden Umstände oder in gewinnsüchtiger Absicht, so
kommen die Strafen des Diebstahls zur Anwendung;
4) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemei-
nen, ohne die schriftliche Erlanbniß des vorgesetzten Kommandeurs,
Montirungs= oder Armaturslücke kauft oder zum Pfande nimmt;
5) wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition, oder wer
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen wider-
rechtlich sich zueignet;
6) ein Pandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber
gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegen handelt;
7) wer Getraide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder
geeignete Gegenstände zum ZIwecke der Verfütterung an das Vieh des
Eigenthümers wider dessen Willen wegnimmt.
Geschieht die Wegnahme in gewinnsüchtiger Absicht, so kommen
die Strafen des Diebstahls zur Anwendung.
Ar-