Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Wird fesigestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann auf 
Gefängniß auch unter drei Monaten oder auf Geldbuße bis zu dreihundert 
Thalern erkannt werden. 
Ist die Mißhandlung oder Körperverletzung eine schwere (F. 193.) und 
findet keiner der im F. 196. vorgesehenen Milderungsgründe statt, so rritt 
Zuchthaus nicht unter drei Jahren ein. 
F. 349. 
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs 
Wochen wird bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück oder einen öffentlichen oder Pri- 
vatweg oder Grenzraine durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Ra- 
sen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen zugehören, Erde, 
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, 
Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, 
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder 
dhnliche Peaterialen wegnimmt; 
3) wer Früchte, Eßwaaren oder Getränke von unbedeutendem Werthe oder 
in geringer Quantität entwendet, selbst wenn die Entwendung vermittelst 
Einbruches oder Einsteigens in ein unbewohntes Gebäude oder in einen 
demselben gleichstehenden umschlossenen Raum erfolgt. 
Geschieht die Entwendung unter einem anderen der im §. 218. be- 
zeichneten erschwerenden Umstände oder in gewinnsüchtiger Absicht, so 
kommen die Strafen des Diebstahls zur Anwendung; 
4) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemei- 
nen, ohne die schriftliche Erlanbniß des vorgesetzten Kommandeurs, 
Montirungs= oder Armaturslücke kauft oder zum Pfande nimmt; 
5) wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition, oder wer 
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen wider- 
rechtlich sich zueignet; 
6) ein Pandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber 
gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegen handelt; 
7) wer Getraide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder 
geeignete Gegenstände zum ZIwecke der Verfütterung an das Vieh des 
Eigenthümers wider dessen Willen wegnimmt. 
Geschieht die Wegnahme in gewinnsüchtiger Absicht, so kommen 
die Strafen des Diebstahls zur Anwendung. 
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