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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.——
(Nr. 5082.) Gesetz wegen Verschaffung der Vorfluth in den Bezirken des Appellations=
gerichtshofes zu Cöln und des Justigsenates zu Ehrenbreitstein, sowie in
den Hohenzollernschen Landen. Vom 14. Juni 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages der Rheinprovinz, mit Zu-
stimmung beider Häuser des Landrages der Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
S. 1.
In den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Jufstliz-
senates zu Ehrenbreitstein, sowie in den Hotengollenschen Landen, kann jeder
Eigenthümer, welcher sein Grundstück entwässern, oder Teiche und Seen ab-
lasse will, in Fällen des überwiegenden Landeskultur-Interesses verlangen, daß
ihm gegen vollständige Entschädigung das Servitutsrecht eingeräumt wird, das
Wasser von seinem Boden in offenen Gräben oder bedeckten Kanalen (Röhren)
durch fremde Grundstücke, welche sein Grundeigenthum von einem Wasserlaufe
oder einem anderen Abflußwege trennen, auf seine Kosten abzuleiten oder zu
diesem Ende vorhandene Gräben und Fließe zu erweitern und zu vertiefen.
F. 2.
Die Entwässerungsanlage darf nur an der Stelle des belasteten Grund-
Jahrgang 1859. (Nr. 5082.) 44 stuͤcks
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1859.