Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung an die Betheiligten die Betre- 
tung des Rechtsweges bei dem ordentlichen Gericht der belegenen Sache zu- 
lässig. Wird innerhalb dieser Frist die Klage von der einen Partei beim Ge- 
richt angesiellt, so kann die Gegenpartei im Wege der Widerklage die Abän- 
derung der Entscheidung der Regierung auch ihrerseits noch nach Ablauf von 
sechs Wochen geltend machen. ' 
g. 7. 
Wenn durch eine Entwaͤsserungsanlage Grundstuͤcke in den Bezirken 
mehrerer Regierungen betroffen werden, so bestimmt das Ministerium fuͤr die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, welche Regierung das Verfahren zu lei- 
ten und die Entscheidungen abzufassen hat. 
g. 8. 
Die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsbehörde werden ebenso auf- 
gebracht, wie die Kosten der Anlage. Die Kosten der Rekurs-Instanz, sowie 
des gerichtlichen Verfahrens, treffen den unterliegenden Theil nach Verhältni 
der Sukkumbenz. 
K. 9. 
Das Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzuführende Auf-- 
gebots= und Präklussons-Verfahren vom 23. Januar 1846. (Gesetz-Sammlung 
S. 26.) wird in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des 
Justizsenates zu Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen für an- 
wendbar erklärt. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für die Hohenzollernschen Lande. 
S. 10. 
Räcksichtlich der Hohenzollernschen Lande sollen die in den Abschnitten 
X. (G. 23—27. einschließlich), XI. . 28.) und die in den daselbst unter 
Nr. 6. bezogenen Abschnitten II. (§. 5 —7. einschließlich), III. (G. 8.) und 
IV. CG. 9.) enthaltenen Vorschriften der Mühlen-Ordnung für das Fürsten- 
thum Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. November 1845. (Geseh-Sammiug 
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