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ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung an die Betheiligten die Betre-
tung des Rechtsweges bei dem ordentlichen Gericht der belegenen Sache zu-
lässig. Wird innerhalb dieser Frist die Klage von der einen Partei beim Ge-
richt angesiellt, so kann die Gegenpartei im Wege der Widerklage die Abän-
derung der Entscheidung der Regierung auch ihrerseits noch nach Ablauf von
sechs Wochen geltend machen. '
g. 7.
Wenn durch eine Entwaͤsserungsanlage Grundstuͤcke in den Bezirken
mehrerer Regierungen betroffen werden, so bestimmt das Ministerium fuͤr die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, welche Regierung das Verfahren zu lei-
ten und die Entscheidungen abzufassen hat.
g. 8.
Die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsbehörde werden ebenso auf-
gebracht, wie die Kosten der Anlage. Die Kosten der Rekurs-Instanz, sowie
des gerichtlichen Verfahrens, treffen den unterliegenden Theil nach Verhältni
der Sukkumbenz.
K. 9.
Das Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzuführende Auf--
gebots= und Präklussons-Verfahren vom 23. Januar 1846. (Gesetz-Sammlung
S. 26.) wird in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des
Justizsenates zu Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen für an-
wendbar erklärt.
Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die Hohenzollernschen Lande.
S. 10.
Räcksichtlich der Hohenzollernschen Lande sollen die in den Abschnitten
X. (G. 23—27. einschließlich), XI. . 28.) und die in den daselbst unter
Nr. 6. bezogenen Abschnitten II. (§. 5 —7. einschließlich), III. (G. 8.) und
IV. CG. 9.) enthaltenen Vorschriften der Mühlen-Ordnung für das Fürsten-
thum Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. November 1845. (Geseh-Sammiug
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