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für dasselbe Bd. VII. S. 157. ff.), soweit sie dort noch Gültigkeit haben und
mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Widerspruch stehen, fortan auch in
dem Gebiete des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen Anwendung finden.
Ein Abdruck dieser Vorschriften ist dem gegenwärtigen Gesetze beigefägt.
K. 11.
In Ansehung der Räumung der Gräben und anderer Wasserabzäge
werden die Bestimmungen der Mühlen-Ordnung vom 8. November 1845. da-
hin erweitert, daß überhaupt Jeder, welchem die Unterhaltung eines Grabens
oder Wasserabzugs obliegt, zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich
angehalten werden kann, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus
Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grund-
licke, oder nutzbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner
entsteht.
Die Beslimmung, wann und wie die Auskrautung oder Raumung be-
wirkt werden soll, gehört dabei lediglich zur Kognition der Polizeibehörden, und
jeder Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt unterwerfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern= Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
r. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
(Nr. 5082.) Möähl-