Wenn ein Muͤller glaubt, in der rechtlichen Benutzung seines Wassers
beeintraͤchtigt oder beschraͤnkt zu sein, so darf er eigenmaͤchtig die ihm entgegen-
stehenden Hindernisse nicht entfernen, sondern muß sich deshalb an die ihm vor-
gesetzte Polizeibehörde wenden.
Diejenigen, welche an einem Mühlenwasser begütert sind, dürfen auch
von ihrer Seile keine Handlung eigenmächtig vornehmen, durch welche die Mühle
in ihrem Gange beeinträchtigt werden könnte.
G. 27.
In Anwendung obiger Grundsätze auf einige ihrer Beschaffenheit nach
besonders bemerkenswerthe Fälle werden folgende Vorschriften gegeben:
1) Das Wässern aus Flüssen, Bächen, Gräben und Teichen, aus welchen
Mühlen das erforderliche Wasser schöpfen, darf nicht zum Nachtheil be-
rechtigter Mühlen geschehen, und die Müller dürfen das Wässern denen
dazu berechtigten Guxsbesitzern nicht eigenmächtig wehren.
Es sollen daher da, wo Kollisionen und Streitigkeiten deshalb zu
fürchten sind, eigene polizeiliche Vorschriften für die Wasserung erlassen
werden.
2) Die Flüsse, Kandle und Rinnen, welche das Wasser zu den Mühlen
führen, sollen stets rein gehalten und zu gehöriger Zeir geputzt und aus-
gehoben werden.
Auch hierüber muß die Lokal= und Bezirksbehörde die erforderli-
chen Anordnungen treffen, und in solchen die wechselseitigen Berechtigun-
gen und Interessen nach Recht und Amtspflicht zu vereinigen suchen.
3) Kein Müller darf eigenmächtig den Mühlbach abschlagen, es sei unter
welchem Vorwand es wolle.
Wenn solches außergewöhnlicher Weise nöthig wird, so hat die
Polizeibehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und über den
Vollzug zu wachen.
4) Die Mühlbäche und Wasserleitungskanäle müssen allenthalben das normal-
mäßige Profil haben.
Die Bezirkspolizeibehörden erlassen darüber die erforderlichen In-
struktionen.
5) Der Müller darf das Wasser nicht über die Gebühr hemmen oder span-
nen, sondern muß demselben den freien Lauf soweit lassen, als er nicht
berechtigt ist, dasselbe zurückzuhalten.
Das Weitere kommt unter §F. 28. bei dem Eichpfahl vor.
(Nr. 3082.) 6)