Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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6) Wenn ein Müller das Wasser gespannt hat, und er es sodann nöthig 
findet, die Wassermasse ganz oder zum Theil wieder frei fließen zu lassen, 
so darf er dies nicht plötzlich ins Werk setzen, falls für einen unteren 
Müller oder für sonst Betheiligte nachtheiliger Effekt entstehen koönnte, 
sondern die Ablassung muß nach und nach geschehen. 
Wenn durch plötzliches Ablassen Schaden geschieht, so muß er 
diesen vergüten, und er wird noch gestraft. 
7) Es darf weder über der Mühle, noch unter derselben eine Vorrichtung 
in den Wasserkanal eingelegt werden, durch welche das Wasser gespanm 
zund dessen Geschwindigkeit oder Gefäll vermindert wird. 
8) Wenn es nöthig wird, eine Mühle süll stehen zu machen, so darf dieses 
nicht durch gänzliche Hemmung des Wassers geschehen, sondern es ist 
dieser Stillstand nach den Regeln der Kunst also zu bewirken, daß das 
Wasser seinen gleichen ungehinderten Abfluß habe. 
19) Wemnn eine Mühle Mangel an Wasser leidet, so ist der Bedacht darauf 
zu nehmen, daß alles dasjenige Wasser, was unbeschadet der Rechte 
dritter Personen in den Mühlbach geleitet werden kann, dahin geführt 
werde. 
Die betreffenden Polizeibehörden sollen besonders da, wo das In- 
teresse der Konsumenten eine Verbesserung der Mühle erfordert, den 
Müllern mit aller möglichen Beihülfe an Handen gehen. 
10) Wie in einem Mühlbach ein disponibles Gefäll vörhanden ist, oder das 
Gefäll ohne Nachtheil vermehrt werden kann, soll solches unter Aufsicht 
der Polizeibehörde zum Vortheil aller derjenigen Mühleneigenthümer, die 
sich dem Unternehmen anschließen, vollzogen werden können. 
11) Aus keinem Fluß, oder Bach, oder Mühlengraben darf ein Ableitungs- 
kanal konstruirt werden, ohne vorhergegangene genaue hydrotechnische 
Prüfung aller Umstände und polizeiliche Erlaubniß. 
12) Wo ein Haupt-Ableitungskanal aus einem größeren Fluß eingerichtet 
wird, oder schon besteht, also daß er mehrere Gewerbe treibt und sich 
durch mehrere Bezirke ergießt, da steht derselbe unter der Oberaufsicht 
der Landesregierung. Dieselbe hat eine genaue Instruktion zu ertheilen 
über die Art, wie das ganze Sysiem eines solchen Kanals behandelt wer- 
den soll, damit diejenigen Bezirke, durch welche sich derselbe ergießt, kei- 
nen Schaden leiden, und sowohl die daran zu errichtenden Gewerke als 
die Güterbesitzer den möglichsten Vortheil daraus ziehen. 
Wo dermalen schon Hauptkandle bestehen, sollen die etwa früher 
ergangenen Instruktionen revidirk, verbessert und diejenigen Einrichtungen 
getroffen werden, welche den Vollzug sichern. 
13) Wo in einem Fluß oder Bach Flößerei oder Fischerei betrieben wird, 
sollen besondere Regulative deshalb von den betreffenden Behörden ent- 
worfen
	        
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