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worfen werden, insofern die gegenwärtig bestehenden nicht genügen, oder
deshalb Streitigkeiten bestehen.
Wenn das Wasser in einem Mühlbach eine solche ungewäöhnliche
Höhe erreicht hat, daß es nicht nur die Eiche, sondern auch das Ufer-
gelander übersteigt, und dieses durch die Uebereiche allein nicht abgewen-
det werden kann, so ist der Müller schuldig, nach Umsländen nicht nur
den Leerlauf, sondern auch sämmtliche Mühlschützen zu ziehen; da wo
eine Fluthschleuse im Einlaßwehr besteht, ist das Oeffnen derselben mit-
begriffen.
Da in den meisten Fällen die Oeffnung der Fluthschleuse, bei
zweckmäßiger Einrichtung zu Abwendung der Ueberschwemmungen hin-
reicht, so soll ein jedes Mühlwehr, welches neu erbaut oder von Grund
aus reparirt wird, mit einer oder nach Erforderniß mit mehreren Fluth=
schleusen versehen werden, deren Schwellen in der Ebene der verglichenen
Bachsohle liegen müssen.
Die Bezirkspolizei-Obrigkeit bestimme die Art, wie dies geschehen
muß, und den Betrag der etwa dem Müller zu gebenden Entschädigung.
XI. Von dem eigentlichen Wasserbau der Mühle, der Eiche und
dem laufenden Geschirr.
K. 28.
Der Wasserbau einer jeden Mühle muß nach den Regeln der Kunst also
konstruirt sein, daß mit seiner Beihülfe die für eine Mühle disponible Wasser-
menge dergeslalt in Thätigkeit gesetzt wird, daß dadurch die größtmöglichste
Wirkung auf die Bewegung des Mühlwerks hervorgebracht, und gleichzeitig
dem Wasser der möglichst freie Lauf gelassen wird.
Aus diesem obersien Grundsatz folgen für die Konstruktion der einzelnen
Theile des Wasserbaues und deren Benutzung folgende Regeln:
1) Der Rost des Wasserbaues ist vollkommen wagrecht zu halten. Der
Fachbaum muß mit der Schwelle bündig laufen und darf nicht aufge-
fütrert sein; er muß genau nach der Eiche mit Zugabe des Zehr= oder
Erbzolles so eingelassen werden, daß er nicht in die Höhe gekeilt wer-
den kann.
2) Auf die Wehrbaume, Schwellen, Schutz= und Stellbretter darf kein Auf-
satz gemacht werden.
3) Bei jeder Mühle muß ein Eichpfahl (Eiche) vorhanden sein. Dieser
Eichpfahl hat die Absicht, den höchsten Stand des Wasserspiegels zu be-
zeichnen, auf den der Müller das Wasser in dem Mühlenkanal spannen
Jobrgang 1859. (Nr. 5082, 45 darf,