Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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worfen werden, insofern die gegenwärtig bestehenden nicht genügen, oder 
deshalb Streitigkeiten bestehen. 
Wenn das Wasser in einem Mühlbach eine solche ungewäöhnliche 
Höhe erreicht hat, daß es nicht nur die Eiche, sondern auch das Ufer- 
gelander übersteigt, und dieses durch die Uebereiche allein nicht abgewen- 
det werden kann, so ist der Müller schuldig, nach Umsländen nicht nur 
den Leerlauf, sondern auch sämmtliche Mühlschützen zu ziehen; da wo 
eine Fluthschleuse im Einlaßwehr besteht, ist das Oeffnen derselben mit- 
begriffen. 
Da in den meisten Fällen die Oeffnung der Fluthschleuse, bei 
zweckmäßiger Einrichtung zu Abwendung der Ueberschwemmungen hin- 
reicht, so soll ein jedes Mühlwehr, welches neu erbaut oder von Grund 
aus reparirt wird, mit einer oder nach Erforderniß mit mehreren Fluth= 
schleusen versehen werden, deren Schwellen in der Ebene der verglichenen 
Bachsohle liegen müssen. 
Die Bezirkspolizei-Obrigkeit bestimme die Art, wie dies geschehen 
muß, und den Betrag der etwa dem Müller zu gebenden Entschädigung. 
XI. Von dem eigentlichen Wasserbau der Mühle, der Eiche und 
dem laufenden Geschirr. 
K. 28. 
Der Wasserbau einer jeden Mühle muß nach den Regeln der Kunst also 
konstruirt sein, daß mit seiner Beihülfe die für eine Mühle disponible Wasser- 
menge dergeslalt in Thätigkeit gesetzt wird, daß dadurch die größtmöglichste 
Wirkung auf die Bewegung des Mühlwerks hervorgebracht, und gleichzeitig 
dem Wasser der möglichst freie Lauf gelassen wird. 
Aus diesem obersien Grundsatz folgen für die Konstruktion der einzelnen 
Theile des Wasserbaues und deren Benutzung folgende Regeln: 
1) Der Rost des Wasserbaues ist vollkommen wagrecht zu halten. Der 
Fachbaum muß mit der Schwelle bündig laufen und darf nicht aufge- 
fütrert sein; er muß genau nach der Eiche mit Zugabe des Zehr= oder 
Erbzolles so eingelassen werden, daß er nicht in die Höhe gekeilt wer- 
den kann. 
2) Auf die Wehrbaume, Schwellen, Schutz= und Stellbretter darf kein Auf- 
satz gemacht werden. 
3) Bei jeder Mühle muß ein Eichpfahl (Eiche) vorhanden sein. Dieser 
Eichpfahl hat die Absicht, den höchsten Stand des Wasserspiegels zu be- 
zeichnen, auf den der Müller das Wasser in dem Mühlenkanal spannen 
Jobrgang 1859. (Nr. 5082, 45 darf,
	        
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