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barf, ohne daß dadurch Verletzung wohlerworbener Rechte anderer Be-
theiligten veranlaßt würde.
Er muß an einer Stelle errichtet sein, wo er leicht beobachtet
werden kann.
4) Jede von dem Müller bewirkte Veränderung dieser Werke ist verboten,
und wird bestraft. Es darf sich auch keine andere Person eine Verän-
derung des Eichpfahls beigehen lassen.
5) Sobald eine Veränderung des Eichpfahls, es mag dieselbe durch zu-
fdlliges Verrücken, Beschädigen, Beugen, Versenken, Emporheben, Ver-
schlammen oder Vertiefen des Kanalbettes geschehen sein, muß der
Müller sogleich Anzeige davon an die Polizeibehörde erstatten.
Er darf für sich keine Arbeit an demselben machen lassen und
würde auch dadurch nur der vorher bestandene Zustand desselben hergestellt.
6) Jede Handlung, welche mit dem Eichbaum vorgenommen wird — es
mag solche in Versetzung, Ausbesserung, Berichtigung oder neuer Ein-
richtung bestehen — soll unter Aufsscht der Obrigkeit mit Beobachtung
der oben §#. II., III. und IV. gegebenen allgemeinen Vorschriften vor-
genommen, und darüber unter Zuziehung aller Interessenten ein Proto-
koll verfaßt werden. Dieses Protokoll ist in dreifacher Urschrift auszu-
fertigen. Eine Urschrift wird bei den Amtsakten aufbewahrt, die zweite
wird bei den Akten der betreffenden Gemeinde registrirt. Die dritte
Urschrift wird dem Müller oder Mühleneigenthümer zugestellt. Jeder
der übrigen Interessenten hat das Recht, auf seine Kosten eine Abschrift
des Protokolles zu verlangen.
7) Der Eichpfahl und die an demselben befindlichen Werke oder Bezeich-
nung des Wasserspiegels muß nach den Regeln der Kunst und nach
den besonderen Vorschriften der Experten höchst genau und also her-
gestellt werden, daß derselbe möglichst fest gegen gewaltsames Einwirken
und Zerstören durch Zeit und natürliche Gewalt gesichert ist.
Er ist auf einen ausgepflasterten Rost zu stellen und zu verbürgen.
Im Falle dessen Kopf die wirkliche Eiche bezeichnet, ist dieser mit einer
eisernen, unverrückbaren Kappe zu versehen.
8) Da wo ein Eichpfahl nicht schicklich angebracht werden kann, wird unter
der unten bei Nr. 9. folgenden Bedingung gestattet, an dem Mühlen-
gebäude oder am Wasserbau ein leicht bemerkbares Zeichen anzubringen.
Die Stelle darf aber an sich selbst nicht wandelbar und muß so be-
isfes sin, daß eine zufaͤllige oder absichtliche Veraͤnderung nicht leicht
moͤglich ist.
Solche Stellen sind da vorhanden, wo die Landfesten oder das
Wuͤhlengebaͤude selbst von Quadern errichtet ist.
9) Da-