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benutzen und daher nicht aufzuhalten berechtigt ist, der gehörige unge-
störte Abfluß gelassen, und auch für den Fall übergroßen Wassers dem-
selben der nöthige freie Lauf gesichert sei. Im Winter ist der Müller
schuldig, diese heerläuf-. und Abzugsrinnen von Eis frei zu halten,
damit das Wasser nicht dadurch gehemmt werde.
II. Von Veränderung, Erweiterung und Reparation
bestehender Mühlen.
K. 5.
An bereits bestehenden Mühlen und den damit in Verbindung siehenden
Wasserleitungen darf keine wesentliche Veränderung ohne vorgängige Anzeige
bei dem Bezirksamte und eingeholte Genehmigung der Landesregierung
weder von dem Besitzer und Eigenthümer der Mühze, noch von anderen Per-
sonen vorgenommen werden.
F. 6.
Als wesentliche Veränderungen sind folgende Fälle zu betrachten:
a) jede Zuleitung oder Ableitung des Wassers aus einem Fluß oder Bach,
welcher vorher nicht zum Betrieb bestehender Mühlen oder anderer
Werke benutzt worden ist;
h) jede Veränderung der Ufer des Mühlbachs, welche nicht auf normal-
mäßige Räumung (Scduberung) desselben Bezug hat;
P) jede neue Aufdammung oder Veränderung einer bestehenden derartigen
Einrichtung an den Ufern der Mühlbäche;
d) jede Veränderung des Einlaßwehrs oder der Einlaßschleuse, des Ueber-
fallwehrs, oder der Uebereiche und des Leerlaufs, sowohl rücksichtlich der
Hohe, als der Lichtweite;
JO) jede Veränderung am Eich= und Mahlpfahl;
1) jede Veränderung am Fachbaum und der Stichbrücke oder Sitich-
pritsche;
8) jede Errichtung eines neuen Mahlgangs, sie mag durch Vorgelege oder
durch Einsetzen eines neuen Wasserrades geschehen; -
h) jede Verwandlung einer Mahlmuͤhle in eine Muͤhle fuͤr ein anderes Ge-
werbe.
g. 7.