Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr.  5084.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juni  1859,  betreffend  die  Veranstaltung  einer
neuen  amtlichen  Ausgabe  des  Strafgesetzbuchs.

A..  Ihren  Bericht  vom  6.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  Bestimmunen
  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  d.  J.  (Ges.  Samml.  S.  320.)  in  einer  neuen
Ansgab.  des  Strafgesetzbuchs  an  die  Stelle  der  dadurch  abgeanderten  Vorschriften
  desselben  aufgenommen  werden,  und  bestimme  zugleich,  daß  die  Gerichte
  und  Verwaltungsbehörden  in  ihren  Entscheidungen  und  Verfügungen  nur
auf  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  und  nicht  auf  das  Fewihns  Spezialgesetz
  Bezug  zu  nehmen  haben.

Diese  Meine  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  14.  Juni  1859.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Simons.

An  den  Justlizminister.

 

(Nr.  5085.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  22.  Juni  1859.,  bekreffend  die
Ermweiterung  des  Artikels  10.  der  zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche
Sachsen  abgeschlossenen  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtepflege

14.  Oktober  ·
vomW  1839.  Vom  29.  Juni  1859.

Su  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
ist  in  Erweiterung  des  Artikels  16.  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der
Rechtspflege  vom  304—#O#eber,  1839.  (Gesetz-Sammlung  S.  353.)  die  nachstehende

  Vereinbarung  getroffen  worden:

„Die  Errichtung  von  Agenturen  für  den  Geschäftsbetrieb  einter  Versicherungs-Anstalt
  in  dem  anderen  Lande  ist  als  ein  Etablisse  ment  der
im  Artikel  16.  der  Uebereinkunft  gedachten  Art  anzusehen,  un)  die  von
der  Anstalt  mit  Unterkhanen  dieses  Sraaks  oder  über  dortige  Versickzerungs=Objekte
  abgeschlossenen  Versicherungsverträge  sind  den  hinsichtlich  dieses
Etablissements  eingegangenen  Verbindlichkeiten  beizuzählen.“

(Nr.  5064—5065.)  Dem