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K 6.
Die Kontrolle der Verwaltung und insbesondere die Prüfung und Ab-
nahme der darüher geführten Rechnungen liegt einer für jeden Landarmenver=
band zu bildenden ständischen Kommission ob, welche
1) aus dem Regierungspräsidenten oder einem Stellvertreter desselben als
Vorsitzenden,
2) aus einem von der Regierung aus ihrer Mitte zu bestellenden Kommissa-
rius, un
3) aus Deputirten der Kreissiände, von denen jede Kreikversammlung einen
nebst je einem Stellverkreker aus ihrer Mirte zu wählen hat,
zusammengesetzt wird. «
F. 9.
Die Kommission wahlt aus ihrer Mitte und den Stelloertrekern einen
aus drei Mitgliedern besiehenden Ausschuß, sowie zwei Stellvertreker, welchem
a) die Vorrevision der Rechnungen (vorbehaltlich der vom Plenum der
Kommission zu ertheilenden Decharge), «
b)dieBegutachtungderoonOstsarmenoctbdenwegmuspmy öæens auf
Grund des F. 14. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. (2318.) an
den bandarmenoerdand gerichteten Umtesfläcunhsamrce (efr. K. 12. des
egulativs), «
c)bieBeschlußnahmeübekAnstellungoonMozessenimRaküendesLänds
armenverbandes
obliegt.
. 10.
Der Ausschuß (§. 9.) versammelr sich unter dem Vrssse bes Regie-
rungspräffdenten oder des von biesem statt feiner zu delegirendem Reglerungs=
Miiedes nach Maaßgabe des obwaltenden Bedürfnisses, mindestens aber jähr-
ich einmal.
Inzwischen vorkommende Geschsfte können auf Veranlaflung des Vor-
sitzenden durch schriftliches Votiren erledigt werden.
Die Kommission (F. 8.) versammelt sich der Regel nach alle drei Jahre
einmal; doch erfolgt ihre Zusammenberufung auch vor Ablauf des dreijährigen
Behtraume, wenn die Regierung solches für nöthig hält oder der Ausschuß es
eantragt.
S. 11.
Für das Verfahren der Kommission und des Ausschusses sind die Be-
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