Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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schlüsse des Provinziallandtages maaßgebend. Die ständischen Mitglieder erhal- 
ten für ihre durch die Theilnahme an den Sitzungen bedingten Reisen nach den 
Grundsätzen der Verordnung vom 28. Juni 1825. und der Allerhöchsten Order 
vom 10. Juni 1848. an Dläten zwei und einen halben Thaler und an Reise- 
kosten Einen Thaler, resp. bei Benutzung von Dampfschiffen oder Eisenbahnen 
zehn Silbergroschen für die Meile. 
S. 12. 
Wenn im Falle eines wirklichen Unvermögens einer Gemeinde zur Ver- 
pflegung ihrer Armen die Beihülfe des Landarmenverbandes in Gemähheit des 
K. 14. a. a. O. in Anspruch genommen wird, so hat die Regierung zuvor dar- 
über den staändischen Ausschuß mit seinem Gutachten zu hören. 
S. 13. 
Wenn zwischen verschiedenen Landarmenverbänden oder zwischen einem 
Landarmenverbande und einem Ortsarmenverbande über die Verpflichtung zur 
Armenpflege Streit entsteht, so ist hierüber von derjenigen Regierung, 4 
Land= oder Ortsarmenverband in Anspruch genommen wird, mittelst Resoluts 
zu entscheiden und gegen dieses Resolut, insoweit dasselbe die Frage betrifft, 
wem die Verpflichkung zur Fürsorge obliege, nur der Rechtsweg zulässig. 
Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen Land- 
armenverbanden der Provinz, zwischen den Regierungen und den ständischen 
Kommissionen und deren Ausschüssen, sowie zwischen Ortsarmenverbänden und 
den Regierungen als Vertreterinnen der Landarmenverbände entscheidet der 
Oberpräsiden. 
S. 14. 
Das unter dem 31. Januar 1845. genehmigte Regulativ über die in- 
terimistische Behandlung des Landarmenwesens der Rheinprovinz tritt außer Kraft. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. Patow. 
  
(N. 5087).
	        
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