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(Nr. 5087.) Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum Hessen, den Anschluß
der Eisenbahnen bei Bingen betreffend. Vom 10. Mai 1859.
S.e Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner
Majeslär des Königs von Preußen, und Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Hessen und bei Rhein, in dem Wunsche übereinflimmend, die Eisen-
bahnen von Cöln und von Neunkirchen nach Bingerbrück und von Mainz nach
Bingen in unmittelbare Schienenverbindung gebracht zu sehen, um deren Be-
nutzung im Zusammenhange zu ermöglichen, haben zur Ordnung der dadurch
entstehenden, eine gemeinschafkliche Feststellung erfordernden Verhältnisse zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen:
Allerhöchstihren Regierungsprdsidenten Eduard v. Möller, Ritter
des Rothen Adlerordens zweiter Klasse mie Eichenlaub, Kommandeur
des Civilverdienstordens vom Niederländischen Lawen, Kommandeur
zweiter Klasse des Königlich Hannoverschen Guelphenordens;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
ein:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Friedrich Georg v. Bech-
told, Kommandeur zweiter Klasse des Großherzoglich Hessischen Lud-
wigsordens und Komthur erster Klasse des Großherzoglich Hessischen
Verdienstordens Philipps des Großmüthigen,
und
Allerhöchstihren Ministerialrath August Schleiermacher, Ritter des
Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen,
welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Rati-
fiükarion, über folgende Punkte übereingekommen sind.
Artikel 1.
Zur Herslellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen den
Eisenbahnen von Mainz nach Bingen und von Cöln, beziehungsweise von Neun-
kirchen nach Bingerbrück, soll zwischen den beiderseitigen Bohnpofen eine Ver-
bindungsbahn. angelegt und spatestens bis zum 1. Januar 1861. vollendet
werden.
Diese Verbindungsbahn wird unterhalb der Stadt Bingen mittelst einer
mindestens zweigleisigen Brücke die Nahe überschreiten und vor Bingen dem
Rheine entlang geführt werden. Der Man zur Brücke wird von den Direktio-
nen der beiderseiligen Eisenbahngesellschaften gemeinschaftlich aufgestellt und den
beiderseitigen Staatsbehörden zur Genehmigung vorgelegt. Sollten die Direk-
tionen sich über den Plan nicht rechtzeilig versiändigen können, so werden die
Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Staatsregierung einen
Bauplan durch technische Kommissarien feststellen lassen. Di
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