Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5087.) Vertrag zwischen Preußen und dem Großherzogthum Hessen, den Anschluß 
der Eisenbahnen bei Bingen betreffend. Vom 10. Mai 1859. 
S.e Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner 
Majeslär des Königs von Preußen, und Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Hessen und bei Rhein, in dem Wunsche übereinflimmend, die Eisen- 
bahnen von Cöln und von Neunkirchen nach Bingerbrück und von Mainz nach 
Bingen in unmittelbare Schienenverbindung gebracht zu sehen, um deren Be- 
nutzung im Zusammenhange zu ermöglichen, haben zur Ordnung der dadurch 
entstehenden, eine gemeinschafkliche Feststellung erfordernden Verhältnisse zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen: 
Allerhöchstihren Regierungsprdsidenten Eduard v. Möller, Ritter 
des Rothen Adlerordens zweiter Klasse mie Eichenlaub, Kommandeur 
des Civilverdienstordens vom Niederländischen Lawen, Kommandeur 
zweiter Klasse des Königlich Hannoverschen Guelphenordens; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
ein: 
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Friedrich Georg v. Bech- 
told, Kommandeur zweiter Klasse des Großherzoglich Hessischen Lud- 
wigsordens und Komthur erster Klasse des Großherzoglich Hessischen 
Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, 
und 
Allerhöchstihren Ministerialrath August Schleiermacher, Ritter des 
Großherzoglich Hessischen Verdienstordens Philipps des Großmüthigen, 
welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Rati- 
fiükarion, über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Zur Herslellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen den 
Eisenbahnen von Mainz nach Bingen und von Cöln, beziehungsweise von Neun- 
kirchen nach Bingerbrück, soll zwischen den beiderseitigen Bohnpofen eine Ver- 
bindungsbahn. angelegt und spatestens bis zum 1. Januar 1861. vollendet 
werden. 
Diese Verbindungsbahn wird unterhalb der Stadt Bingen mittelst einer 
mindestens zweigleisigen Brücke die Nahe überschreiten und vor Bingen dem 
Rheine entlang geführt werden. Der Man zur Brücke wird von den Direktio- 
nen der beiderseiligen Eisenbahngesellschaften gemeinschaftlich aufgestellt und den 
beiderseitigen Staatsbehörden zur Genehmigung vorgelegt. Sollten die Direk- 
tionen sich über den Plan nicht rechtzeilig versiändigen können, so werden die 
Königlich Preußische und die Großherzoglich Hessische Staatsregierung einen 
Bauplan durch technische Kommissarien feststellen lassen. Di 
(Nr. 5087.) it
	        
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