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überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordemliche Fahrten ein-
zurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der
ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu
verwenden und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder
die mit Militairpersonen besetzten und die mit Milikaireffekten belade-
nen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf
die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu überneh-
men, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. Die Lei-
tung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale
der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen
während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden Fahr-
geldes tritt, wie unter I., eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militair=
verwaltungen ein.
Artikel 11.
Wenn sich bezüglich der im Artikel 3. erwähnten Maaßregeln Meinungs-
verschiedenheiten zwischen den Eisenbahnverwaltungen ergeben sollten, welche
die Vermittelung der Regierungen erforderlich machen, so werden letztere eine
Ausgleichung durch den Josammmencrt der den Betrieb der betreffenden Bah-
nen überwachenden Regierungskommissarien anbahnen, beziehungsweise herbei-
führen lassen.
Artikel 12.
Dieser Vertrag wird den hohen kontrahirenden Regierungen alsbald zur
landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und soll die Auswechselung der Rati-
sikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde isi der gegenwärtige Vertrag von den beiderseitigen
Bevollmächrigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Bingen, am 10. Mai 1859.
Eduard v. Möller. Friedrich Georg v. Bechtold.
(L. S.) (L. S.)
August Schleiermacher.
(# 8S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratisizirt und die Auswechselung der Rati-
fikations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(N. Decker).