Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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werden von einem Mitgliede der gewerkschaftlichen Deputation und von den 
beiden gewerkschaftlichen Hauptkassen-Beamten unterzeichnet. 
Jedem Schuloscheine werden Zinskupons auf je fünf Jahre und ein Ta- 
lon zur Erhebung fernerer Kupons nach den anliegenden Schemas II. und III. 
beigegeben. 
“ Diese Kupons, sowie der Talon werden nach Ablauf des letzten Jahres, 
für welches sie ausgegeben worden, zufolge besonderer Bekanntmachung in den 
K. 5. bezeichneten Zeitungen erneuert. Die Talons und Kupons werden mit dem 
**“ eines gewerkschaftlichen Deputirten und des Hauptkassen-Rendanten 
versehen. 
. H.s2. 
Sämmtliche nach F. 1. zu emittirende Schuldscheine werden alljährlich 
mit vier und einem halben Prozent verzinst. Die Zinsen werden in halbjähri- 
gen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres fálligen Raten gegen Aushän- 
digung der fäallig gewordenen Zinskupons postnumerando entweder bei der 
gewerkschaftlichen Hauptkasse zu Eisleben, oder bei dem gewerkschaftlichen Ban- 
kier zu Leipzig nach der Wahl der Inhaber ausbezahlt. 
g. 3. 
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden 
unguͤltig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung praͤsentirt werden. 
F. 4. 
Die Verzinsung der Schuldscheine hoͤrt mit dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Ruͤckzahlung faͤllig sind; wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Talons, sowie diejenigen Zinskupons, welche 
spacter als an jenem Tage verfallen, mit den fälligen Schuldscheinen eingelie- 
fert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapirale gekürzt. 
K. 5. 
Die Schuldscheine unterliegen der Amortisation, auf welche jährlich min- 
destens drei Prozent der H. 1. bezeichneten Anleihesumme, also 15,000 Rthlr., 
verwendet werden. Der Gewerkschaft bleibt vorbehalten, die vorstehende all- 
jahrliche Amortisationssumme zu erhöhen und die Tilgung der Schuldscheine zu 
beschleunigen. Die Bestimmung der alljahrlich zur Tilgung kommenden Schuld- 
scheine geschieht durch serienweise Ausloosung. Die Ausloosung erfolgt durch 
die gewerkschaftliche Deputation oder ihre Vertreter in Gegenwart eines Kom- 
missarius des Königlichen Bergamts Eisleben und unter Zuziehung eines das 
Protokoll führenden Königlich Preußischen Notars zu Eisleben im Mai jeden 
Jahres, und zwar zuerst im Mai 1860. 
Die ausgeloosten Serien werden in der Leipziger, Magdeburger und 
Haude-Spenerschen Berliner JZeitung durch dreimalige Bekanntmachung ausge- 
rufen; die erste Einrückung derselben muß spätestens sechs Monate vor dem 
be-
	        
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