Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bestimmten Jahlungstermine erfolgen. Wenn ein solches Blatt eingeht, be- 
Kit die Bergbehörde auf Vorschlag der Gewerkschaft ein anderes an dessen 
telle. 
F. 6. 
Die Auszahlung des Nennwerthes der zu den ausgeloosten Serien ge- 
hörigen Schuldscheine geschiehr an dem auf die Ausloosung folgenden 2. Ja- 
nuar gegen ihre Aushändigung bei den §. 2. bezeichneten Kassen. 
F. 7. 
— DerGewerkschaftbleibtvorbehalten,anflaktders.5.festgesetzte-Juw- 
loosung der Schuldscheine Behufs deren Tilgung entweder dieselben freihaͤndig 
anzukaufen, oder aber den ganzen noch nicht ausgeloosten Bestand der Anleihe, 
nach vorangegangener einhalbjähriger, auf den nächsten 2. Januar, als den 
G. 6. festgesetzten Zahlungstag gerichteren, Kündigung auf einmal zurückzuzah- 
len. Diese Kündigung ist durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, von 
denen die erste spalestens sechs Monat vor dem Zahlungstermine erfolgen muß, 
in den oben §. 5. bezeichneten Blättern zu bewirken. 
K. 8. 
Die ausgeloosten oder gekündigten, doch ungeachtet der öffentlichen Be- 
kanntmachung zur Verfallzeit nicht zur Einlösung eingereichten Schuldscheine 
und die Ansprüche auf die darin verschriebenen Kapitalsbeträge erlöschen nach 
Ablauf von dreißig Jahren. 
. 9. 
Die Auszahlungen der fälligen Kapitalsbeträge und Zinsen bei den F. 2. 
erwähnten Kassen werden baar und ohne allen Abzug bewirkt, und zwar an 
den jedesmaligen Präsentanten der Schuldscheine, bezüglich Zinskupons, ohne 
Prüfung seiner Legitimation. 
K. 10. 
Die Inhaber der Schuldscheine sind nicht befugk, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalsbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maaßgabe des in 
§# 5. und 7. gedachten Amortisationsplans zu fordern. 
K. 11. 
Die Inhaber der Schuldscheine sind auf Höhe der darin verschriebenen 
Kapitalsbeträge nebst Zinsen Gläubiger der Manefeldschen Kupferschiefer bauen- 
den Gewerkschaft und ist ihnen dafür das gesammte gewerkschaftliche Verms- 
gen verhaftet. 
S. 12. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Schuldscheine und Talons unterlie- 
en dem gewöhnlichen gesetzlichen Mortifikationsverfahren und findet deren Er- 
atz nur gegen Aushändigung der betreffenden Mgrtisikationsurtel statt. 
(Tr. 5088) An-
	        
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