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zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we-
gen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. Juni 1859.
Im Namen Sr. Majestat des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydl. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5090.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juni 1859., betreffend die Verleihung des Ex-
propriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Un-
terhaltung der Chaussee von Braunfels über Leun und Niedernbiel nach
Ehringshausen, im Kreise Wetzlar, zum Anschluß an die Staatsstraße
von Wetzar nach Siegen, und einer Chaussee von Braunfels bis zur
Nassauischen Grenze auf Philippstein.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Braunfels über Leun und Niedernbiel nach Ehringshausen, im
Kreise Wetzlar, zum Anschluß an die Staatsstraße von Wetzlar nach Siegen,
und einer Chaussee von Braunfels bis zur Nassauischen Grenze auf Philipp-
stein genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den beim Bau der Straße
von Braunfels nach Ehringshausen berheiligten Gemeinden oder der an deren
Stelle tretenden Korporation gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über
die Befreiungen, sowie der sonsligen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange-
wendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife
(Nr. 5089—5091.) vom