Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

– 355 — 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we- 
gen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14. Juni 1859. 
Im Namen Sr. Majestat des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydl. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5090.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juni 1859., betreffend die Verleihung des Ex- 
propriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Un- 
terhaltung der Chaussee von Braunfels über Leun und Niedernbiel nach 
Ehringshausen, im Kreise Wetzlar, zum Anschluß an die Staatsstraße 
von Wetzar nach Siegen, und einer Chaussee von Braunfels bis zur 
Nassauischen Grenze auf Philippstein. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Braunfels über Leun und Niedernbiel nach Ehringshausen, im 
Kreise Wetzlar, zum Anschluß an die Staatsstraße von Wetzlar nach Siegen, 
und einer Chaussee von Braunfels bis zur Nassauischen Grenze auf Philipp- 
stein genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für 
die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur 
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den beim Bau der Straße 
von Braunfels nach Ehringshausen berheiligten Gemeinden oder der an deren 
Stelle tretenden Korporation gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über 
die Befreiungen, sowie der sonsligen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor- 
schriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen ange- 
wendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife 
(Nr. 5089—5091.) vom 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.