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vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendun kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. Juni 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5091.) Allerhöchster Erlat vom 1. Juli 1859., betreffend die Auflösung der König-
lichen Direktion der Rhein-Nahe Eisenbahn.
A- den Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich, daß mit dem 1. August
d. J. die durch den Erlaß vom 4. September 1856. (Gesetz-Sammlung für
1856. S. 804.) zu Creuznach eingesetzte Direktion der Rhein-Nahe Eisenbahn
aufgelöst und alle Rechte und Obliegenheiten, welche derselben in Gemäßheit
des Vertrages wegen Ueberlassung des Baues und Betriebes der Rhein-Nahe
Eisenbahn an den Staat vom 15. Juni 1856. (Gesetz-Sammlung für 1856.
S. 802. und 8033.) zustehen, insbesondere auch die gerichtliche und außergericht-
liche Pertrerung der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft bis auf Weiteres der
Direktion der Saarbrücker Eisenbahn in Saarbrücken übertragen werden. Zu-
leich bestimme Ich, daß die Direktion der Saarbrücker Eisenbahn von jenem
eitpunkt ab den Namen „Königliche Eisenbahndirektion“ führen soll.
„Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu brinzen. «
erlin, den 1. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Ballin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Bofbuchdruckerei
Oecker).