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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 27.—
(Nr. 5092.) Tarif, nach welchem das Brücken= und Dammgeld auf dem Oder- und Reglitz-
Uebergange zwischen Greisenhagen und Mescherin, im Regierungsbezirk
Stettin, zu erheben ist. Bom 14. Juni 1859.
E. wird entrichtet:
A. Wom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten,
Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w., für jedes »
Zugthiek........................»............... 2 Sgr. 6 Pf.
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf ssch,
außer dessen Zubehbr und außer dem Futter für
höchstens drei Tage, an anderen Gegenständen
— als zwei Zentner befinden, für jedes Zug-
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2) von unbeladenem, für jedes Zugthier 1 „ 6 „
B. von unangespannten Thieren:
I. von jedem Perde, Maulchier oder Maulesel mit
oder ohne Reiter oder Last, und von einem
Stück RindoiHHHHH. 1 „ 6 „
II. von jedem Fohlen oder Eeel 1. — „
III. von jedem Kalbe, Schaafe, Lamm, Schweine oder
jeder Zigee .. . . .. — . 4
C. Von jedem Futgänggen .......... —-6·-s
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Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1859.