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beziehungsweise den Damm, derselbe mittelst einer Faͤhre unterhalten
wird.
2) Jeder muß bei der unweit der Oderbrücke eingerichteten Hebestelle an-
halten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten.
Nur hinsichklich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder
Posipferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn sloßen, eine Aus-
nahme statt.
3) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines
uhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle
angespannten, wie auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne
augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerk be-
findlich sind.
4) Jeder hat eine Quittung über die von ihm gezahlte Abgabe zu fordern
und solche den durch Amtsschild oder Uniform erkennbaren Kontrol= oder
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
5) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, mässen sich nach der
rechten Seite hin halb ausweichen.
6) Auf den Brücken darf mit Fuhrwerken und Thieren nicht angehalten
und über dieselben nur im Schritt gefahren oder gerikken werden.
7) Ueber die Brücken darf mit hintereinander angehängten Wagen nicht
gefahren werden.
Die Reolsion dieses Tarifs zunächst nach drei und dann von zehn zu
zehn Jahren wird vorbehalten.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
(Nr. 5092—3094.) 482 (Nr. 5093.)