Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 359 — 
beziehungsweise den Damm, derselbe mittelst einer Faͤhre unterhalten 
wird. 
2) Jeder muß bei der unweit der Oderbrücke eingerichteten Hebestelle an- 
halten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. 
Nur hinsichklich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder 
Posipferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn sloßen, eine Aus- 
nahme statt. 
3) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines 
uhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle 
angespannten, wie auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne 
augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerk be- 
findlich sind. 
4) Jeder hat eine Quittung über die von ihm gezahlte Abgabe zu fordern 
und solche den durch Amtsschild oder Uniform erkennbaren Kontrol= oder 
Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
5) Fuhrwerke, welche sich auf der Brücke begegnen, mässen sich nach der 
rechten Seite hin halb ausweichen. 
6) Auf den Brücken darf mit Fuhrwerken und Thieren nicht angehalten 
und über dieselben nur im Schritt gefahren oder gerikken werden. 
7) Ueber die Brücken darf mit hintereinander angehängten Wagen nicht 
gefahren werden. 
Die Reolsion dieses Tarifs zunächst nach drei und dann von zehn zu 
zehn Jahren wird vorbehalten. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
  
(Nr. 5092—3094.) 482 (Nr. 5093.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.