Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 361 — 
Windeberg bis zur Landesgrenze gegen Gr. Keula Seitens der Gemeinden 
Mühlhausen und Windeberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das 
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den 
Gemeinden Mühlhausen und Windeberg gegen Uehernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun- 
en über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu- 
s#oichen Vorschriften, wie diese Besiimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaus- 
eepolizei-Wergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1. Juli 1859. 
Im Namen Sr. Majestat des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5095.) Bekanntmachung über die unterm 1. Juli 1859. erfolgte Bestätigung des Sta- 
tuts der zum Bau einer Chaussee von Perleberg nach Pitzwalk zusam- 
mengetretenen Mtiengesellschaft. Vom 12. Juli 1859. 
S. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben, im Namen Sr. Majestät 
des Königs, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 1. d. M. geruht, das Statut 
der zum Bau einer Chaussee von Perlederg nach Pritzwalk zusammengetretenen 
Mktiengesellschaft d. d. Perleberg den 22. September 1858. zu bestätigen, was 
hierdurch nach Vorschrift des KF. 3. des Gesetzes über die Mktiengesellschaften 
vom 9. November 1843. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebrachr 
(Nr. 3091—5000) wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.