Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Masae der für die einzelnen Jahre erforderlichen Beträge allmalig zu rea- 
lisiren ist. 
Bei der Verausgabung des Bestandes der in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 21. Mai 1855., betreffend die Verrechnung der Kosten der Berliner 
Bahnhofs-Verbindungsbahn u. s. w. (Gesetz-Sammlung S. 310.), aufgenom- 
menen Anleihe zu den Kosten der Ausrüstung der Niederschlesisch-Märkischen 
Eisenbahn mit einem Doppelgeleise im Betrage von 592,293 Rehlrn. 21 Sgr. 
3 M. behält es sein Bewenden. 
g. 3. 
Die nach dem gegenwärtigen Gesetz und nach dem Gesetze vom 10. Mai 
1858., betrefsend den Ven einer Eisenbahn von Königsberg bis zur Landes- 
grenze bei Eydtkuhnen (Gesetz-Sammlung S. 270.), aufzunehmenden Anleihen 
im Gesammberrage von achtzehn Millionen vierhundert tausend Thalern sind 
vom 1. Januar 1862. ab jährlich mit mindestens Einem Prozent zu tilgen. 
Der §. 3. des Gesetzes vom 10. Mai 1858. wird, sofern er dieser Bestimmung 
entgegensteht, aufgehoben. 
S. 4. 
Soweit die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlichen Be- 
träge nicht durch die Betriebsüberschüsse der betreffenden Bahnen gedeckt wer- 
den können, sind dieselben aus dem Eisenbahnfonds zu entnehmen. 
K. 5. 
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch allmälige Ab- 
tragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Verjahrung der Zinsen, 
wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden, sowie wegen des Verfahrens Behufs 
der Tilgung, finden die Bestimmungen der §. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom 
23. März 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Sammlung für 1852. 
S. 75.), Anwendung. Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den Til- 
gungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert werden darf. 
g. 6. 
Die im F. 2. bezeichnete Anleihe kann eintretenden Falls, slatt zu den 
in dem gedachten Paragraphen erwähnten Zwecken, ganz oder theilweise zu Kriegs- 
zwecken, oder, soweit das öffentliche Interesse dies unerlßlich erheischt, jedoch 
nicht bis über den als einen Vorschuß zu zahlenden Betrag von 500,000 Rthlrn. 
hinaus, zur Herbeiführung eines geordneten Abschlusses der Arbeiten an der 
Rhein-Nahe Eisenbahn verwendet werden. 
Auf die für Kriegszwecke zu verwendenden Beträge der Anleihe findet 
die Vorschrift des F. 4. keine Anwendung. 
F. 7.
	        
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