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welche dem Deichfuße nachtheilig sind, finden die Bestimmungen
sub 2. a. dieses Paragraphen Anwendung, auf solche Einrisse, die
nicht in der Naͤhe des Deiches sich befinden, die Bestimmungen
sub 2. b., wenn die Deichverwaltung den Ausbau, als fuͤr die
Deicherhaltung nothwendig, fordert;
3) unvorhergesehene Ausgaben des Verbandes, sowie Verwaltungskosten,
welche durch die etatsmaͤßigen Staatszuschuͤsse und andere Einnahmen
der Deichkasse nicht gedeckt werden.
K. 6.
Die Anbote gehen wie bisher an die verpflichteten Deichkavel= und Vor-
landsbesitzer. Diese haben, falls sie nach Maaßgabe des F. 5. Nr. 2. eine
Beihülfe des Verbandes in Anspruch nehmen oder das Vorland abtreten wol-
len, sich darüber binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Anbotes gegen den
Deichhauptmann zu erklären.
K. 7.
Zu den außerordentlichen Deichlasten tragen fortan in jeder Niederung
die Besitzer aller durch den gemeinsamen Winterdeich geschützten ertragsfähigen
Grundstücke nach besonderen Deichkatastern bei, in vier nach Verhäl'niß des
Vortheils und abzuwendenden Schadens abzustufenden Klassen, wobei in der
Regel gehören:
zu der I. Klasse, Hof= und Baustellen, Gärten und Acker bester Qua-
litat (Weizenboden I. und II. Klasse und Gerstland
I. Klasse),
: -III. . der Acker geringerer Qualitaät (Weizboden III. Klasse,
Gerstland II. Klasse und Haferland I. Klasse),
III. .leichter Acker (Haferland II. und III. Klasse und 3=
bis 9jähriges Roggenland),
-JmV. = Wieslen, Hütung und Forst.
Die Grundslücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche,
2 2 - II. - 2 2- zwei Drittel,
1 3 * III. 2 -ein Drittel,
- -IV. - - -ein Sechstel
ihres wirklichen Flaͤcheninhalts herangezogen.
Die innerhalb der Deichschloͤsser liegenden Grundstuͤcke sind von den Deich-
kassenbeitraͤgen frei.
Im Einzelnen ist hierbei Folgendes zu bemerken:
1) In der Bittkau-Bölsdorfer Niederung bleibt das Rittergut Köckte frei
von Beiträgen zu dem gemeinsamen Elb= und Rückstaudeich und unter-
hält dafür, wie bisher, den Köckter Rückdeich allein.
2) Die Grundstücke in der Oberschau der Wischeniederung von Altenzaun
bis Werden bleiben fortan von den außerordentlichen Deichlasten zu dem
Hämertenschen Deiche frei, vielmehr leisien diejenigen Deichkavelbesitzer
des Hämertenschen Deiches, welche mit ihrem Grundbesitz in der Traͤni-
es