Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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dergleichen Verbesserungen, bei welchen mehrere Grundbesitzer interessirt sind, 
zu vermitteln und noͤthigenfalls auf Kosten der Betheiligten burchzuführen, nach- 
dem der Plan dazu von den Verwaltungsbehörden nach Anhörung der Be- 
theiligten und des Deichamtes festgestellt ist. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Bittkau-Bölsdorfer und Hämertensche 
Niederung. 
S. 11. 
Die Kosten der Herstellung der im F. 9. gedachten gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von allen dabei betheiligten Niederungsinteressenten nach einem 
besonderen Kataster durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des durch die Melio- 
ration für einen Jeden abzuwendenden Schadens oder herbeizuführenden Vor- 
theils aufgebracht. , 
Zur Feststellung der betheiligten Grundstuͤcke und des Beitragsverhaͤlt- 
nisses derselben ist ein Kataster anzufertigen, in welchem die Grundstücke nach 
Maaßgabe des ihnen durch die Melioration erwachsenden Vortheils in sechs 
Wasserklassen zu theilen sind. 
Die Grundstuͤcke der 1. Klasse werden mit ihrer vollen Flaͤche, 
- = 2. * vier Fünftel, 
drei Fünftel, 
zwei Fünftel, 
ein Fünftel, 
- = 6. - ein Zehntel 
ihres wirklichen Flaͤcheninhalts herangezogen. Erhebliche Verschiedenheiten in 
der Bonitaͤt und Nutzungsart der Grundstuͤcke in einer und derselben Klasse 
werden durch die Einschaͤtzungskommission durch Herabsetzung in eine andere 
Klasse ausgeglichen. 
Für die Anfertigung, Feststellung und vorlausige Anwendung des Katasters 
gelten die Bestimmungen des F. 8. 
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5.12. 
Behufs der Ausführung der in H. 9. genannten Anlagen sind die Eigen- 
thümer der eingedeichten Grundstücke und der Vorländer verpflichtet, auf An- 
ordnung der Baukommission (F. 13.) den erforderlichen Grund und Boden 
gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen 
Materialien an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme 
derselben entstandenen Schadens zu überlassen; auch kann der Verband die Ab- 
tretung der durch die Verlegung des Flußbeltes ganz oder theilweise auf das 
andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Egenthämer oder sonslige 
Nutzungsberechtigte nicht auf das Recht, für die ihnen erwachsenden Inkon- 
venienzen Entschädigung zu fordern, verzichten, gegen Entschädigung in An- 
spruch nehmen. 
Insoweit nach der Deichordnung vom 20. Dezember 1695. und dem Re- 
glement vom 1. September 1776. oder nach dem Herkommen das Material 
w den Deichen unentgeltlich * Ueberlassung der Deichnutzung gegeben wer- 
en muß, behält es dabei fein Bewenden. 
Jayrgeng 1859. (Nr. 5098.) 50 Bei
	        
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